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Anlage 3
Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
30.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:
- die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG.
(2) Diese Verordnung wurde erlassen, weil die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorsieht, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs zu erstellen ist, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken bei der Einfuhr in die Europäische Union einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind. Diese verstärkten Kontrollen sollten es ermöglichen, einerseits wirksamere Maßnahmen gegen bekannte oder neu auftretende Risiken zu ergreifen und andererseits durch Beobachtung präzise Daten zu Auftreten und Prävalenz nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Laboranalyse zu erfassen.
30.1. Gegenstand
Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den in der Spalte "Ursprungs- oder Herkunftsland" angeführten Drittländern.
Sofern in der Spalte Warenbezeichnung der Zusatz "Lebensmittel" aufscheint, fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.).
Sofern in der Spalte Warenbezeichnung der Zusatz "Futtermittel" aufscheint, fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind (siehe auch VB-0360 Abschnitt 1.1.1.).
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ursprungs- oder Herkunftsland |
|
|
0702 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
Türkei |
|
0704 |
Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt (Lebensmittel) |
Thailand |
ex |
0708 20 |
Spargelbohnen (Vigna sesquipedalis), auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (Lebensmittel) |
Dominikanische Republik, Thailand |
|
0709 30 |
Auberginen, frisch oder gekühlt (Lebensmittel) |
Dominikanische Republik, Thailand |
ex |
0709 60 |
Paprika, frisch oder gekühlt (Lebensmittel) |
Dominikanische Republik, Türkei |
|
0709 90 70 |
Zucchini, frisch oder gekühlt |
Türkei |
ex |
0709 90 90 |
Bittergurke (Momordica charantia) und Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), frisch (Lebensmittel) |
Dominikanische Republik |
|
0803 00 19 |
Bananen, frisch |
Dominikanische Republik |
ex |
0804 50 |
Mango, frisch oder getrocknet (Lebensmittel) |
Dominikanische Republik |
|
0806 20 |
Weintrauben, getrocknet (Lebensmittel) |
Usbekistan |
|
0808 20 10 |
Mostbirnen, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember |
Türkei |
|
0808 20 50 |
andere Birnen, frisch |
Türkei |
ex |
0904 20 10 |
Früchte der Gattung Capsicum spp., getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (Lebensmittel) |
Indien |
ex |
0904 20 90 |
Chilis und Chilierzeugnisse aus Früchten der Gattung Capsicum, gemahlen oder sonst zerkleinert (Lebensmittel) |
alle Drittländer |
|
0908 10 |
Muskatnüsse (Myristica fragrans), (Lebensmittel) |
Indien |
|
0908 20 |
Muskatblüte (Myristica fragrans), (Lebensmittel) |
Indien |
|
0910 10 |
Ingwer (Zingiber officinale), (Lebensmittel) |
Indien |
|
0910 30 |
Kurkuma (Curcuma longa) (Lebensmittel) |
alle Drittländer |
|
0910 91 05 |
Curry, in jeglicher Form, (Lebensmittel) |
alle Drittländer |
ex |
1006 30 |
Basmatireis zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, (Lebensmittel) |
Pakistan, Indien |
|
1202 10 90 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält (Futter- und Lebensmittel) |
Argentinien, Brasilien, Ghana, Indien, Vietnam |
|
1202 20 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet (Futter- und Lebensmittel) |
Argentinien, Brasilien, Indien, Vietnam, Ghana |
ex |
1207 99 |
Wassermelonenkerne, auch geschrotet (Lebensmittel) |
Nigeria |
ex |
1511 10 90 |
Palmöl, rot (Lebensmittel) |
alle Drittländer |
|
2008 11 |
Erdnüsse in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Futter- und Lebensmittel) |
Argentinien, Brasilien, Indien, Vietnam, Ghana |
ex |
2817 |
Zinkoxid, Zinkperoxid (Futter- und Lebensmittel) |
China |
ex |
2820 |
Manganoxid (Futter- und Lebensmittel) |
China |
ex |
2821 |
Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3 (Futter- und Lebensmittel) |
China |
ex |
2825 50 |
Kupferoxide und -hydroxide (Futter- und Lebensmittel) |
China |
ex |
2833 25 |
Kupfersulfate (Futter- und Lebensmittel) |
China |
ex |
2833 29 20 |
Sulfate des Cadmiums, des Chroms, des Zinks (Futter- und Lebensmittel) |
China |
ex |
2833 29 80 |
Spurenelemente (Futter- und Lebensmittel) |
China |
ex |
2836 99 |
Carbonate (Futter- und Lebensmittel) |
China |
30.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 30.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Die Verbringung der in Abschnitt 30.1. genannten Waren aus einem Drittland in die Gemeinschaft ist nur über einen "benannten Eingangsort" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Gemeinschaft gelangen darf und bei denen grundsätzlich auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 30.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. In Österreich wurden vom Bundesministerium für Gesundheit für die Verbringung der in Abschnitt 30.1. genannten Waren folgende Eingangsorte zugelassen:
- im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
- im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
- im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.
(3) Die Liste der vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link veröffentlicht:
http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0758&doc=CMS1260804905529.
Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.
30.3. Einfuhrbeschränkung
Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 30.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den dort genannten Drittländern müssen durchgeführt werden:
a)bei allen Sendungen eine Dokumentenprüfung innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort, sofern nicht außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen (siehe Abschnitt 30.3.1.) und
b)stichprobenartig Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen (siehe Abschnitt 30.3.2.).
30.3.1. Dokumentenprüfung an benannten Eingangsorten
(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 haben die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter die für den benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 30.2. Abs. 2) zuständige Behörde - in Österreich ist das das örtlich zuständige Zollamt - rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung zu informieren. Zu diesem Zweck haben sie dieser Behörde das in Teil I ausgefüllte gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE - Muster siehe Abschnitt 30.5.) mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung am benannten Eingangsort zu übermitteln. Hinsichtlich des Ausfüllens des GDE wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe Abschnitt 30.5.) verwiesen.
Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link heruntergeladen werden:
http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0758&doc=CMS1260804905529
(2) Die Zollstelle hat zunächst immer eine formelle Dokumentenprüfung (Kontrolle der Handelspapiere und des GDE) durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Dokumentenprüfung sind in den Feldern II.1 bis II.9 des GDE durch das Zollamt vordrucksgemäß zu bestätigen. Eine Verständigung oder Beiziehung der Organe der Lebensmittelaufsicht ist nicht erforderlich, außer es bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der vorgelegten Unterlagen.
Hinweis: Hinsichtlich des Ausfüllens der Felder II.1 bis II.9 des GDE wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe Abschnitt 30.5.) verwiesen. Ergänzend dazu wird bemerkt:
- als GDE-Nummer ist eine Nummer zu vergeben, die wie folgt zu bilden ist:
Zollstellennummer / fortlaufende Nummer / Jahr (zB AT920400/0001/2010);
- die Felder II.4 und II.5 bleiben immer leer und werden gegebenenfalls durch die Organen der Lebensmittelaufsicht ausgefüllt;
- bei nicht zufrieden stellendem Abschluss der Dokumentenprüfung (zB wenn die Angaben
im GDE nicht mit den sonstigen Begleitpapieren übereinstimmen) ist das Feld II.6 entsprechend
auszufüllen und im Feld II.7 ein allfälliger kontrollierter Bestimmungsort anzugeben.
Es wird empfohlen, eine derartige Entscheidung immer nur im Einvernehmen mit den Organen
der Lebensmittelaufsicht zu treffen.
(3) Das GDE ist der Partei zwecks Beantragung der amtlichen Kontrolle bei der örtlich zuständigen Lebensmittelaufsicht zu retournieren. Eine Abfertigung ist erst nach positivem Abschluss dieser Kontrolle und Wiedervorliegen des GDE, in dem von der örtlich zuständigen Lebensmittelaufsicht in den Feldern II.14 oder II.16 eine Einfuhrentscheidung getroffen wurde, zulässig (Details siehe Abschnitt 30.3.2.).
Hinweis: Es wird zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten empfohlen, die Dokumentenkontrolle sofort und noch vor Eintreffen der Sendung am Eingangsort durchzuführen, damit der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer unter Vorlage des GDE bei der örtlich zuständigen Lebensmittelaufsicht zeitgerecht die amtliche Kontrolle beantragen kann.
30.3.2 Amtliche Kontrolle an benannten Eingangsorten
(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 unterliegen die in Abschnitt 30.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den dort genannten Drittstaaten bei den benannten Eingangsorten einer verstärkten amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) durch die zuständigen Behörden. In Österreich ist diese Kontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht durchzuführen. Im Zuge dieser Kontrolle können durch die Organe der Lebensmittelaufsicht eine Nämlichkeitskontrolle und allenfalls auch eine Probenahme zwecks Analyse der Waren erfolgen.
(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter bei der örtlich zuständigen Lebensmittelaufsicht (siehe Abschnitt 2. Abs. 4) unter Vorlage des (von der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort ausgestellten) gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) zu beantragen.
Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!
(3) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Feldern II.11 bis II.21 des GDE vermerkt. Das Original des GDE hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.
Die in Abschnitt 30.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den dort genannten Drittstaaten dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde im GDE entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:
Vermerk in Feld II.14 des GDE (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in futtermittel- bzw. lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.
Vermerk in Feld II.16 des GDE (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung darf aus (den im Feld II.17 anzugebenden) Gründen nicht als Futtermittel bzw. als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GDE entweder
1.in das Ursprungsland zurückgesandt,
2.vernichtet,
3.verarbeitet oder
4.für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet
werden. Dabei ist nach Abschnitt 30.3.3. vorzugehen.
(4) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine amtlich beglaubigte Kopie des GDE beizufügen. In Österreich werden diese Kopien von der Lebensmittelüberwachungsbehörde ausgestellt.
(5) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GDE bildet eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
Das GDE ist nach einer allfälligen Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.
(6) Bei den unter Abschnitt 30.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ("ex-Positionen") im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.
30.3.3. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen
(1) Sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft nicht geeignet und darf daher als Futtermittel bzw. als Lebensmittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) dokumentiert. So eine Ware kann nur
- in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
- unter Aufsicht der zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde vernichtet werden oder
- verarbeitet oder
- für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet
werden.
(2) Gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf die zuständige Behörde die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen nur erteilen, wenn:
- die Bestimmung mit dem für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer abgesprochen wurde,
- der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer als Erstes die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel bzw. Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat, und
- die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlandes der zuständigen Behörde ihre Bereitschaft, die Sendung entgegenzunehmen, mitgeteilt hat.
Daraus ist folgende Vorgangsweise abzuleiten:
- Im Falle einer zu beanstandenden Sendung teilt die Lebensmittelaufsichtsbehörde dem betroffenen Unternehmer die Tatsache mit und klärt mit diesem die weitere Vorgangsweise ab. Der Unternehmer hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes zu informieren. Parallel dazu wird die zuständige Zollbehörde über die zu beanstandende Ware vorinformiert.
- Im Falle einer beabsichtigten Rücksendung der Ware übergibt die Lebensmittelaufsichtsbehörde das GDE erst dann dem Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer, wenn der Unternehmer der Lebensmittelaufsicht belegt, dass er gemäß Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlandes über die Gründe und Umstände, die dem Inverkehrbringen der betreffenden Futtermittel bzw. Lebensmittel in der Gemeinschaft entgegenstanden, unterrichtet hat. Die Zollbehörde darf die Ware zur Wiederausfuhr erst dann freigeben, wenn ihr das GDE vorgelegt wird.
- Die Wiederausfuhr ist vom Zollamt im Feld III.1 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.
(3) Eine von der Lebensmittelaufsichtsbehörde im Feld II.16 des GDE angeordnete Vernichtung hat unter Aufsicht dieser Behörde an dem im Feld II.17 des GDE angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch die überwachende Lebensmittelaufsichtsbehörde im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen.
(4) Eine von der Lebensmittelaufsichtsbehörde im Feld II.16 des GDE angeordnete Verarbeitung oder Verwendung zu anderen (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecken ist durch diese Behörde an dem im Feld II.17 des GDE allenfalls angegebenen Bestimmungsort zu überwachen. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch die überwachende Lebensmittelaufsichtsbehörde im Feld III.2 und III.3 des GDE vordrucksgemäß zu bestätigen. Derartige Sendungen können, sofern der Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft liegt, ohne Einschränkungen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.
30.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Die Verbringung der in Abschnitt 30.1. genannten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den dort genannten Drittstaaten aus einem Drittland in die Gemeinschaft ist nur über einen benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 30.2. Abs. 2) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 30.3.1. und Abschnitt 30.3.2. durchzuführen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst erfolgen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt haben, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist.
30.4. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage eines GDE.