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- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.6b. Musikinstrumentenbescheinigungen
(1) Für die nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten zum persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, für Produktionen (Aufnahmen), für Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe und für ähnliche Verwendungszwecke kann eine Musikinstrumentenbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C406") ausgestellt werden.
(2) Eine Musikinstrumentenbescheinigung ist nicht übertragbar. Exemplare, die unter eine Musikinstrumentenbescheinigung fallen, dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Die Musikinstrumentenbescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollorgan abzustempeln und zu unterschreiben ist. Die Musikinstrumentenbescheinigung ist für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen gültig. Der Inhaber behält das Original.
(3) Eine Musikinstrumentenbescheinigung kann für folgende Zwecke verwendet werden:
1.als Einfuhrgenehmigung und
2.als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung.
(4) Für die Ausstellung einer Musikinstrumentenbescheinigung ist die Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5) Die Formblätter für Musikinstrumentenbescheinigungen müssen dem Muster 1 der Anlage 6 entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Das Papier dieser Formblätter muss folgende Farben haben:
a)Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;
b)Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;
c)Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland): hellgrün;
d)Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;
e)Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.
In der Musikinstrumentenbescheinigung ist im Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgender Wortlaut vermerkt:
"Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen. Der Inhaber behält das Original.
Das Musikinstrument, für das diese mehrere grenzüberschreitende Beförderungen ermöglichende Bescheinigung gilt, wird für nichtkommerzielle Zwecke wie den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) verwendet. Das Musikinstrument, für das diese Bescheinigung gilt, darf nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde.
Diese Bescheinigung ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Vollzugsbehörde des Landes, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zurückzugeben.
Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist."
(6) Die Formblätter sind in einer Amtssprache der Union zu drucken und müssen mit Schreibmaschine oder gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben von Hand ausgefüllt werden. Die Formulare dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern sie nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde amtlich bestätigt werden. In der Musikinstrumentenbescheinigung muss
a)die Beschreibung der Exemplare,
b)die Angabe von Menge und Nettomasse,
c)der Zweck der Transaktion sowie
d)die Herkunft der Exemplare
mit den in Anlage 7 angeführten Einheiten bzw. Codes angegeben werden.
(7) Der Musikinstrumentenbescheinigung müssen Ergänzungsblätter (siehe Muster 4 der Anlage 6) zum Zwecke der Ein- und Ausfuhrbestätigung durch die Einfuhr- oder (Wieder-) Ausfuhrzollstelle beigefügt sein.
(8) Eine Musikinstrumentenbescheinigung die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden. Die Ersatzbescheinigung trägt - sofern möglich - die gleiche Nummer und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 folgende Erklärung:
- "Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt" oder
- "Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx".
(9) Musikinstrumentenbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Exemplar verkauft wird, verloren geht, zerstört oder gestohlen wird oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen wird.
(10) Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Musikinstrumentenbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.