Richtlinie des BMF vom 17.03.2010, BMF-010311/0026-IV/8/2010 gültig von 17.03.2010 bis 06.09.2011

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

Anlage 10

Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen

Anhang VO 338/97

Person mit normalem Aufenthalt in der EU
(> 185 Tage/Jahr)

Person mit normalem Aufenthalt außerhalb der EU

 

erstmalige Einfuhr in die EU

Wiedereinfuhr in die EU

übersiedelt in die EU

reist vorübergehend in die EU

A

keine Ausnahmeregelung - Original und Kopie der EU-Einfuhrgenehmigung UND Original des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versandlandes erforderlich

Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *)

keine Ausnahmeregelung für Exemplare, die zum ersten Mal in die EU eingeführt werden - Original und Kopie der EU-Einfuhrgenehmigung UND Original des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versandlandes erforderlich

keine Artenschutzdokumente erforderlich

B

keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Einfuhr von:

  • bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
  • pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
  • bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
  • bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
  • bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
  • bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.

Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Original des Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versandlandes **) erforderlich (keine Einfuhrgenehmigung!)

keine Artenschutzdokumente erforderlich für die Einfuhr von:

  • bis zu 125 g Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern (Etikettierungsvorschriften siehe Anlage 12) pro Person und/oder
  • pro Person bis zu drei Stück sog. Regenstöcke ("rainsticks"), das sind aus Kakteenholz (Cactaceae spp.) gefertigte Musikinstrumente und/oder
  • bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (Crocodylia spp.) pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) und/oder
  • bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person und/oder
  • bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person und/oder
  • bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann.

Für andere persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände ist ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs erforderlich *)

keine Artenschutzdokumente erforderlich

keine Artenschutzdokumente erforderlich

C

keine Artenschutzdokumente erforderlich

keine Artenschutzdokumente erforderlich

keine Artenschutzdokumente erforderlich

keine Artenschutzdokumente erforderlich

D

keine Artenschutzdokumente erforderlich

keine Artenschutzdokumente erforderlich

keine Artenschutzdokumente erforderlich

keine Artenschutzdokumente erforderlich

Hinweis: Das CITES-Übereinkommen sieht als ein Instrument zur Verbesserung der Effizienz des Übereinkommens die Möglichkeit vor, dass die Konferenz der Vertragsparteien oder das Ständige Komitee empfehlen, den Handel mit bestimmten Ländern auszusetzen, wenn eine ordnungsgemäße administrative und praktische Umsetzung des Übereinkommens in diesen Ländern nicht gewährleistet ist. Solche Empfehlungen können den gesamten Handel mit einem Vertragstaat oder nur den kommerziellen Handel mit einem Vertragstaat oder nur den Handel mit bestimmten Arten aus einem Vertragstaat betreffen. Die jeweils aktuelle Liste dieser Handelsaussetzungen ist auf der Homepage des Artenschutz-Sekretariates unter http://www.cites.org/eng/resources/ref/suspend.shtml abfragbar. Betrifft die Empfehlung den gesamten Handel ("all trade") oder bestimmten Arten, so gilt die Aussetzung des Handels auch für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände. In diesen Fällen sind die vorstehend angeführten AUSNAHMEN NICHT ANWENDBAR.

*) Beispielsweise durch eine Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr, eine Reisebescheinigung für lebende Tiere, eine Rechung über den Kauf in der EU, Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EU oder Nachweis einer bereits erfolgten Erstausfuhr aus der EU.

**) In folgenden Fällen müssen der österreichischen Einfuhrzollstelle nicht das Original des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes sondern das Original und die gelbe Kopie der EU-Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden:

  • Das Exportland hat notifiziert, dass für die Ausfuhr von Anhang II Exemplaren zum persönlichen Gebrauch keine Exportdokumente ausgestellt werden (z. B. USA). Für Postsendungen und Jagdtrophäen gilt diese Ausnahme nicht, hier müssen das Original und eine Kopie des CITES Aus- oder Wiederausfuhrdokumentes des Versendungslandes vorgelegt werden.
  • Das Exportland ist kein natürliches Verbreitungsgebiet der betroffenen Art (Wiederausfuhr aus dem Versendungsland, z. B. Krokodillederhandtasche oder Korallenschmuck aus der Schweiz).
  • Das Exportland ist kein WA-Vertragsstaat (z.B. Malediven, Oman).
  • Die Teile oder Erzeugnisse stammen von einer Art, die zwar in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, aber nicht im Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgeführt ist (z.B. Dendrolagus matschiei - Rotes Baumkänguru).