

- 2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
2.2. Präferenzzölle
2.2.1. Türkei
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen (=Sätze wie in der Zollunion vorgesehen) für unter die Zollunion fallende Waren, die Ursprungserzeugnisse der Türkei im Sinne der Abkommen mit den Partnerländern sind und mit gültigen Präferenznachweisen (EUR1, Rechnungserklärung) aus EFTA-Ländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, ist im Beschluss 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei (ABl. Nr. L 265 vom 26.9.2006) enthalten.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_265/l_26520060926de00180038.pdf
Umgekehrt gewährt die Türkei für Waren die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne der Abkommen mit den EFTA-Ländern sind ebenfalls Präferenzen, wenn diese Waren aus EFTA-Ländern in die Türkei eingeführt werden.
2.2.2. EU-Ursprungserzeugnisse
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt.
Hinweis:
Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des im EWR Abkommens (siehe Richtlinie UP-3100) bzw. des Abkommens EU - Schweiz (siehe UP-3120 Abschnitt 8.1.1.) erfolgen.
2.2.3. Liechtenstein
Aufgrund des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein wird das Fürstentum Liechtenstein in das Abkommen über Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz einbezogen. Im Präferenznachweis muss aber immer als Ursprungsland Schweiz aufscheinen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 18.01.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Abkommen, EFTA Staaten |
Stammfassung: | BMF-010310/0027-IV/7/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26138.2 aufgenommen am: 18.01.2008 09:55:24 Dokument-ID: 8f3702e7-357d-4c96-a567-c3becffcea72 Segment-ID: a07c69ca-0b4a-472d-9a7b-dda1d910c8ab |
