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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit
0. Einführung
0.1. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die von den Zollämtern anlässlich der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in Bezug auf die Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit bestehenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durchzuführenden Kontrollen von in den Binnenmarkt eingeführten Produkten ist
- die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates.
(2) Bei der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist insbesondere auch Bedacht zu nehmen auf
- das - subsidiär anzuwendende - Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 - PSG 2004), BGBl. I Nr. 16/2005, sowie auf
- verschiedene "Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union" (d.s. Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten). Die Anlage 1 enthält eine - nicht erschöpfende - Liste jener Rechtsakte, die für Einfuhrkontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Betracht kommen (Positivliste). Diese Rechtsvorschriften werden jeweils in den Informationsblättern für einzelne Produktgruppen sowie in den Checklisten zu diesen Produktgruppen angeführt und erläutert (siehe Abschnitt 3).
0.2. Allgemeine Bemerkungen
(1) Gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gewährleistet die Marktüberwachung von Produkten, dass diese Produkte "...ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen". Dieser Anforderung müssen alle auf dem Binnenmarkt bereitgestellten Produkte entsprechen, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland hergestellt wurden. Die Verordnung bildet daher auch einen Rahmen für Kontrollen von Produkten aus Drittländern.
(2) Die wirksamste Art und Weise zu gewährleisten, dass keine unsicheren oder nicht mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmenden Einfuhrwaren in Verkehr gebracht werden, ist die Durchführung entsprechender Kontrollen dieser Produkte vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. In diese Kontrollen sind die Zollbehörden einzubinden, weil sie die einzigen Behörden mit einem vollständigen Überblick über die die Außengrenzen der Union überschreitenden Handelsströme sind. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Vorschriften der Union für Kontrollen der Produktsicherheit und der Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einheitlich durchgesetzt werden. Dies kann durch eine systematische Zusammenarbeit von Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden erreicht werden. Diese Zusammenarbeit soll gewährleisten, dass alle Unionsbürger ein gleichwertiges Schutzniveau genießen, da Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr innerhalb des Binnenmarkts frei verkehren können.
Hinweis:§ 4 Abs. 1 PSG 2004 definiert (im Hinblick auf Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit) sichere Produkte. Danach ist ein Produkt sicher, wenn es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt. Die Verwendung schließt auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen ein. Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu nehmen:
1. auf Verbraucherinnen und Verbraucher bzw. Verbrauchergruppen, wie zB Kinder, ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die durch das Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;
2. auf die Eigenschaften des Produktes, insbesondere seine Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der Wartung, Lagerung und beim Transport;
3. auf seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;
4. auf seine Aufmachung, seine Präsentation, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des Importeurs.
Gemäß § 4 Abs. 2 PSG 2004 ist ein Produkt dann als gefährlich anzusehen, wenn es nicht den vorstehenden Anforderungen des § 4 Abs. 1 PSG 2004 entspricht. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist hingegen kein ausreichender Grund, um ein Produkt als gefährlich anzusehen.
Zu beachten ist dabei, dass das Produktsicherheitsgesetz 2004 gemäß § 3 Z 1 PSG 2004 allerdings nur für Verbraucherprodukte (Produkte, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von diesen benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind) gilt.
0.3. Leitlinien der Kommission
(1) Diese Arbeitsrichtlinie wurde unter Berücksichtigung der "Leitlinien für Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit den Anforderungen" erstellt. Diese Leitlinien wurden unter der Koordination der Kommission erarbeitet und basieren auf den Erfahrungen von Vertretern der Mitgliedstaaten mit den Zollkontrollverfahren und mit der Organisation der Zusammenarbeit von Zoll- und Marktüberwachungsbehörden. Die Leitlinien sollen diesen Behörden als Instrument dienen, das sie dabei unterstützt, ihren Aufgaben zum Schutz von über 500 Millionen Unionsbürgern in zufrieden stellender Weise nachzukommen.
Hinweis: Die Leitlinien der Kommission sind neben weiterführenden Informationen zum Thema Produktsicherheit auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/Zollzoll/Wirtschaftfuer-unternehmen/VerboteundBeschrnkungenverbote-beschraenkungen/Produktsicherheit/_start.htmvub.html#heading_Produktsicherheit abfragbar.
(2) Die Kommission hat diese Leitlinien gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Zollbehörden erstellt, um ihnen das für die wirksame Wahrnehmung dieser Aufgaben benötigte Wissen bereitzustellen, um sie bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu unterstützen und um die Zusammenarbeit von Zoll- und Marktüberwachungsbehörden zu fördern. Die Leitlinien sind als Instrument für Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bestimmt und sollen diese Behörden bei der Optimierung ihrer Verfahren für die Zusammenarbeit und für gute Verwaltungspraxis unterstützen. Im Mittelpunkt stehen dabei praktische Fragen, die sich den Zollbehörden bei ihren Kontrollen der Produktsicherheit und der Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union stellen.
(3) Die Leitlinien setzen sich aus zwei Teilen zusammen - den "Allgemeinen Leitlinien" und den "Praktischen Anleitungen". Die Allgemeinen Leitlinien sind wichtig für das Verständnis der relevanten anwendbaren Rechtsvorschriften der Union im Allgemeinen und der Vorschriften für die Kontrollen der Produktsicherheit und der Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Besonderen sowie für die Zusammenarbeit der entsprechenden nationalen Behörden. Grundlegende Kenntnisse dieses Teils sind zudem von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße und wirksame Verwendung der praktischen Anleitungen.
In dem Teil "Praktische Anleitungen" sind Informationsblätter für einzelne Produktgruppen sowie Checklisten zu diesen Produktgruppen zusammengestellt. Sie enthalten vollständige und ausführliche Informationen zur Unterstützung der Zollorgane bei der Durchführung von Kontrollen im Hinblick auf die Produktsicherheit und die Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Die Leitlinien decken nicht die detaillierten Folgemaßnahmen ab, die in die alleinige Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden fallen und in Zusammenhang mit der Entscheidung über ein Verbot oder eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Produkten stehen. Die Informationsblätter sowie die Checklisten werden in der internen Findok als interne Infos des BMF aufgenommen. Siehe dazu auch Abschnitt 3.
(4) Hauptzweck der Leitlinien ist es, die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bei der wirksamen Ausführung ihrer Aufgaben nach Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und den Bestimmungen der Artikel 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008("Kontrolle von in den Binnenmarkt eingeführten Produkten") zu unterstützen.
Die Leitlinien beziehen sich im Wesentlichen auf den Fall, dass die Zollbehörden "die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden" sind (was in Österreich der Fall ist) und eine Zusammenarbeit mit nationalen Marktüberwachungsbehörden erforderlich ist. Für die Kontrollen der Zollbehörden in Bezug auf die Produktsicherheitsvorschriften und für die Verwirklichung einer guten und engen Zusammenarbeit und einer wirksamen Kommunikation zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden, muss ein gemeinsamer Ansatz entwickelt werden.
Zudem ist es wichtig, eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit sicherzustellen, weil in den Mitgliedstaaten mehrere Behörden für Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die Produktsicherheit zuständig sein könnten. In diesem Fall haben die entsprechenden Behörden durch die gegenseitige Bereitstellung von Informationen und gegebenenfalls auf andere Weise zusammenzuarbeiten (Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
(5) Hauptziel der Leitlinien ist es, zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizutragen, und insbesondere:
- den Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ein Instrument zur Erkennung von unsicheren oder die Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht erfüllenden Produkten vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen;
- einen geeigneten, auf Empfehlungen basierenden und möglichst umfassenden Ansatz für Kontrollen im Hinblick auf die Sicherheit und die Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Bezug auf Einfuhrwaren zu entwickeln;
- wirksame Kontrollverfahren auf der Grundlage von Grundsätzen des Risikomanagements und die Erstellung geeigneter Verfahrensprofile zu fördern;
- Erfahrungen und Beispiele bewährter Praxis im Bereich der Kontrollen der Produktsicherheit und der Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auszutauschen;
- Empfehlungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden vorzulegen.
(6) Hauptzielgruppe der Leitlinien mit Empfehlungen für Verfahren, die für die Durchführung von Einfuhrkontrollen im Hinblick auf die Produktsicherheit benötigt werden, sind die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten. Die Anwendung der Leitlinien sollte mit positiven Auswirkungen auf Wirtschaftsbeteiligte, die die Vorschriften einhalten, und auch auf den Schutz der Unionsbürger verbunden sein.
0.4. Kontrolle der Produktsicherheitsvorschriften
(1) Grundsätzlich hat die Kontrolle der Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften im Rahmen der üblichen Zollkontrollen, also auf Basis einer risikoorientierten Stichprobenkontrolle, zu erfolgen.
(2) Gemäß Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind geeignete Kontrollen der Merkmale von Produkten "in angemessenem Umfang" durchzuführen, bevor die Produkte zum freien Verkehr überlassen werden. Ferner sieht Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vor, dass diese Kontrollen in Übereinstimmung mit den in Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgeführten allgemeinen Grundsätzen durchzuführen sind ("proaktiver" Kontrollansatz). Danach sind bei Sendungen, die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, sowohl die Zollbehörden als auch die Marktüberwachungsbehörden berechtigt, Überprüfungen von Unterlagen, eine Warenbeschau und Laborprüfungen anhand angemessener Stichproben vorzunehmen. Dabei sind die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen zu berücksichtigen.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden haben die Zollbehörden gemäß Artikel 27 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch die Bereitstellung entsprechender Informationen bei der Durchführung der Kontrollen zu unterstützen. Derartige Informationen können im Hinblick auf Artikel 29 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 insbesondere sein:
- Informationen über Produktkategorien,
- Informationen über Wirtschaftsbeteiligte oder Hersteller, bei denen ein hohes Risiko gegeben ist, oder
- sonstige relevante Informationen zu Fällen, in denen eine ernste Gefahr oder eine Nichtübereinstimmung bereits festgestellt wurde.
Derartige Informationen werden, wenn sie von bundesweiter Bedeutung sind, in den Informationsblättern für einzelne Produktgruppen sowie in den Checklisten zu diesen Produktgruppen berücksichtigt (siehe dazu auch Abschnitt 3).
(4) Wenn im Verlauf von nachträglichen Kontrollen oder sonstigen Kontrollen oder Kontrollen zur Betrugsbekämpfung Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass bereits in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Produkte nicht den geltenden Produktsicherheitsvorschriften entsprechen könnten, ist dies den zuständigen Marktüberwachungsbehörden im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit unverzüglich mitzuteilen, damit diese, wenn nötig und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften, allenfalls Marktüberwachungsmaßnahmen ergreifen können. Dabei können sowohl die Informationsblätter und Checklisten zur Klärung von Fragen der Produktsicherheit und der Übereinstimmung mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verwendet werden, als auch Informationen mit den Marktüberwachungsbehörden ausgetauscht werden.
(5) Gemäß Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 haben die für die Durchführung der Produktsicherheitskontrollen zuständigen Behörden (also sowohl die Zollbehörden als auch die Marktüberwachungsbehörden) über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verfügen, um Kontrollen von Produkten durchzuführen, bevor diese zum freien Verkehr überlassen werden.
0.5. Innergemeinschaftlicher VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union
Im innergemeinschaftlichen VerkehrWarenverkehr innerhalb der Union besteht keine Verpflichtung für die Zollorgane zur Durchführung von Kontrollen in Bezug auf die Sicherheit und die Übereinstimmung von Produkten mit bestehenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.