Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 25.06.2006

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

Beachte
  • Der Forschungsfreibetrag ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist er - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt.
  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
  • 5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988)

5.5.3.5 Höhe des Forschungsfreibetrages

5.5.3.5.1 Allgemeines
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Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen. Soweit die Forschungsaufwendungen über das im Rahmen eines im Verhältnis zur Vergangenheit gleich bleibenden Forschungsniveaus hinausgehen, beträgt der Forschungsfreibetrag höchstens bis zu 35% dieser (ausgeweiteten) Forschungsaufwendungen. Es kann jedoch auch jeder beliebig niedrigere Prozentsatz angenommen werden.

5.5.3.5.2 Erhöhter Forschungsfreibetrag
1315

Der höhere Satz von 35% kommt insoweit zur Anwendung, als das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (= Vergleichszeitraum) durch Forschungsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres überschritten werden. Rumpfwirtschaftsjahre gelten dabei als "volle" Wirtschaftsjahre.

Beispiel:

Die Forschungsaufwendungen betragen in den Wirtschaftsjahren

1997

1,2 Mio. S

1998

1,6 Mio. S

1999

2,3 Mio. S

Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf 2,6 Mio. S. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 5,1 Mio. S, also 1,7 Mio. S. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 unterliegen daher mit 1,7 Mio. S einem Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 0,9 Mio. S einem Freibetrag von 35%.

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Das arithmetische Mittel ist im Sinne einer gleitenden Dreijahresbetrachtung zu errechnen. Beispielsweise sind für die Satzbestimmung des Forschungsfreibetrages des Wirtschaftsjahres 2001 als Vergleichszeitraum die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2000 maßgeblich; es ist somit das arithmetische Mittel aus den Forschungsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Sollten in einem Wirtschaftsjahr (mehreren Wirtschaftsjahren) des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen sein, ist (sind) dieses Wirtschaftsjahr (diese Wirtschaftsjahre) in den Berechnungszeitraum miteinzubeziehen. Bei Ausmessung des arithmetischen Mittels ist hinsichtlich dieses Wirtschaftsjahres (dieser Wirtschaftsjahre) von Forschungsaufwendungen im Ausmaß von Null auszugehen.

Beispiel:

In den Jahren 1997 und 1998 sind keine Forschungsaufwendungen angefallen. Im Jahr 1999 hat der Forschungsaufwand 1,8 Mio. S betragen. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf 2 Mio. S. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 1,8 Mio. S, also 0,6 Mio. S. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 unterliegen daher mit 0,6 Mio. S einem Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 1,4 Mio. S einem Freibetrag von 35%.

1317

Bei Ausmessung der für den höheren Prozentsatz in Betracht kommenden Forschungsaufwendungen sind die in den vergangenen drei Wirtschaftsjahren angefallenen Forschungsaufwendungen ungeachtet einer Geltendmachung des Forschungsfreibetrages in diesen Jahren einzubeziehen. "Forschungsaufwendungen" iSd § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 (bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988) liegen allerdings nur dann vor, wenn - neben den anderen Voraussetzungen - eine Bescheinigung des Wirtschaftsministers über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung ausgestellt ist oder Patentschutz besteht. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen sind Forschungsaufwendungen für die Ermittlung des vergangenen Durchschnittsaufwandes - unabhängig von der Nichtgeltendmachung des Forschungsfreibetrages - irrelevant.

Beispiel:

Im Jahr 1997 sind Forschungsaufwendungen von 1,3 Mio. S angefallen und im Jahr 1998 solche von 1,5 Mio. S. Hinsichtlich der im Jahr 1997 angefallenen Forschungsaufwendungen gibt es weder eine Bescheinigung des Wirtschaftsministers betreffend deren volkswirtschaftlichen Wert noch besteht Patentschutz. Die im Jahr 1998 angefallenen Forschungsaufwendungen sind ebenfalls nicht als volkswirtschaftlich wertvoll bescheinigt, Patentschutz besteht allerdings bei Aufwendungen von 600.000 S. Weder für 1997 noch für 1998 sind FFB geltend gemacht worden. Im Jahr 1999 hat der Forschungsaufwand 1,8 Mio. S betragen, ein FFB wurde bei Vorliegen aller Voraussetzungen hiefür abgesetzt. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 belaufen sich auf 2 Mio. S. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1997 bis 1999 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 600.000 S (aus 1998) zuzüglich 1,8 Mio. S (aus 1999), also 0,8 Mio. S. Die Forschungsaufwendungen des Jahres 2000 unterliegen daher mit 0,8 Mio. S einem Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 1,2 Mio. S einem Freibetrag von 35%.