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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 68 Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zum anderen ohne Beendigung des Verfahrens
Artikel 513
A. Normales Verfahren (3 Exemplare des Einheitspapiers)
1. Für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zum anderen ohne Beendigung des Verfahrens sind die Exemplare Nr. 1 und 4 eines gemäß den Artikeln 205 bis 215 erstellten Vordrucks sowie eine zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 1 auszufüllen.
2. Vor Beginn der Beförderung wird die für den ersten Inhaber zuständige Überwachungszollstelle in der von ihr vorgeschriebenen Form von der vorgesehenen Beförderung unterrichtet, damit sie gegebenenfalls die von ihr für erforderlich gehaltenen Kontrollen durchführen kann.
3. Die Kopie des Exemplars Nr. 1 wird vom ersten Inhaber, der die Waren oder Erzeugnisse versendet, aufbewahrt und das Exemplar Nr. 1 an seine Überwachungszollstelle geschickt.
4. Das Exemplar Nr. 4 begleitet die Waren oder Erzeugnisse und wird vom zweiten Inhaber aufbewahrt.
5. Die Überwachungszollstelle des ersten Inhabers leitet das Exemplar Nr. 1 an die Überwachungszollstelle des zweiten Inhabers weiter.
6. Der zweite Inhaber stellt dem ersten Inhaber eine Eingangsbescheinigung für die bei ihm eingetroffenen Waren oder Erzeugnisse aus, in der das Datum der Anschreibung bzw. Annahme der schriftlichen Zollanmeldung im Falle der vorübergehenden Verwendung anzugeben ist. Diese Eingangsbescheinigung ist vom ersten Inhaber aufzubewahren.
B. Vereinfachte Verfahren:
I. Verwendung von zwei Exemplaren des Einheitspapiers:
1. Für die Beförderung von Waren oder Erzeugnissen von einem Inhaber zu einem anderen ohne Beendigung des Verfahrens sind nur die Exemplare Nr. 1 und 4 des Papiers nach Teil A Absatz 1 auszufüllen.
2. Vor Beginn der Beförderung sind die Überwachungszollstellen in der von ihnen festgelegten Form von der beabsichtigten Beförderung zu unterrichten, damit sie gegebenenfalls die ihnen erforderlich erscheinenden Kontrollen vornehmen können.
3. Der erste Inhaber, der die Waren oder Erzeugnisse versendet, bewahrt das Exemplar Nr. 1 auf.
4. Das Exemplar Nr. 4 kann die Waren oder Erzeugnisse begleiten und wird in diesem Fall vom zweiten Inhaber aufbewahrt.
5. Es gilt Teil A Absatz 6.
II. Verwendung anderer Kommunikationsmittel als das Einheitspapier für die Übermittlung der notwendigen Informationen:
- Datenverarbeitung,
- Handels- oder Verwaltungspapiere oder
- jede andere Unterlage.
Anlage
Bei Verwendung des Einheitspapiers sind in den entsprechenden Feldern folgende Angaben zu machen:
2. Versender: Anzugeben sind Name und Anschrift des ersten Inhabers, Name und Anschrift seiner Überwachungszollstelle, gefolgt von der Nummer der Bewilligung und der Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat.
3. Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke.
Bezieht sich die Zollanmeldung nur auf eine Warenposition (dh., wenn nur ein einziges Feld "Warenbezeichnung" auszufüllen ist), so ist in Feld Nr. 3 nichts und in Feld Nr. 5 lediglich die Ziffer 1 einzutragen.
5. Positionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der Warenpositionen auf allen vom Beteiligten verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder "Warenbezeichnung", die ausgefüllt sein müssen.
8. Empfänger: Anzugeben sind Name des zweiten Inhabers, Name und Anschrift seiner Überwachungszollstelle sowie die Anschrift des Ortes der Lagerung, Verwendung, Veredelung oder Umwandlung, gefolgt von der Nummer der Bewilligung und der Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat.
15. Versendungsland: Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versandt werden.
31. Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummer - Behälternummer(n) - Anzahl und Art: Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder bei unverpackten Waren die Angabe "lose" sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben.
Unter "Warenbezeichnung" ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass ein sofortiges Erkennen der Ware möglich ist. Werden die Waren in Behältern befördert, so sind in diesem Feld außerdem die Nummern der Behälter anzugeben.
32. Positionsnummer: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.
33. Warennummer: Anzugeben ist der KN-Code der
betreffenden
Warenposition(1).
(1)
Im Falle des Zolllagerverfahrens ist dieses Feld
nicht auszufüllen.
35. Rohmasse: Falls notwendig, ist die Rohmasse der in Feld Nr. 31 beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, anzugeben. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.
38. Eigenmasse: Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld Nr. 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne die Umschließungen.
41. Besondere Maßeinheit: Falls notwendig, ist die Menge in der in der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Maßeinheit anzugeben.
44. Besondere Vermerke - vorgelegte Unterlagen - Bescheinigungen und Bewilligungen: In Blockschrift einzutragen ist das Datum der ersten Überführung sowie der Vermerk "Beförderung", dem je nach Fall eine der folgenden Abkürzungen hinzuzufügen ist:
- "ZL" -
- "AV/N" -
- "UWV" -
- "VV" -
Unterliegen die Einfuhrwaren besonderen handelspolitischen Maßnahmen und gelten diese zum Zeitpunkt der Beförderung, so ist dem vorgenannten Vermerk der Vermerk "Handelspolitik" hinzuzufügen.
47. Abgabenberechnung: Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige)
54. Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Das Einheitspapier ist von der in Feld Nr. 2 angegebenen Person handschriftlich zu unterzeichnen. Neben ihrer Unterschrift hat diese Person ihren Namen anzugeben. Handelt es sich um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.