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Richtlinie des BMF vom 23.02.2011, BMF-010313/1029-IV/6/2010
gültig von 23.02.2011 bis 30.04.2016
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 7. Sensible Waren
- 7.3. Mitteilungsverfahren für sensible Waren im Versandverfahren
7.3.2. Anwendungsbereich
Zu melden sind
- jene Waren, die im Anhang 8AH (Anhang 44c ZK-DVO, Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko) angeführt sind und in Mengen befördert werden, die diejenigen in Spalte 3 übersteigen,
und
- mit Versandanmeldung T1, T2
sofern
- die Waren im Notfallverfahren (Fallbackverfahren)
oder
- mit einem als Versandanmeldung T1 oder T2 geltenden Papier (Anschreibeverfahren (§ 62 Abs. 3 Z 1 ZollR-DG und § 62 Abs. 3 Z 2 ZollR-DG), Manifest im Schiffs- bzw. Luftverkehr) befördert werden,
sowie
- bei Verdacht auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten auch andere Waren, sowie auch in anderen Fällen (C-TIR, C-ATA als Versandschein). Diesbezüglich ist der Grund für den Verdacht und gegebenenfalls das Ergebnis der Beschau anzugeben.