

3.5. Gesamtüberschuss (§ 3 Abs. 1 LVO)
Gesamtüberschuss ist das außerbetriebliche Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bis zu deren Beendigung durch denselben Steuerpflichtigen (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet die Betätigung für den Übertragenden und führt zu einem neuerlichen Beginn der Betätigung beim Übernehmenden.
Veräußerungsüberschüsse sind nicht zu berücksichtigen.
Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 sind auf eine "Normal-AfA" umzustellen (siehe Rz 26 sowie Rz 65, Beispiele b und c), nicht hingegen Zehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988, weil diese keinen Herstellungsaufwand betreffen (UFS 17.11.2011, RV/0128-L/07). Besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 EStG 1988 sind daher nicht zu berücksichtigen (siehe aber Rz 23 betreffend zeitlich begrenzte Betätigungen und Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 4 LVO).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 19.01.2012 |
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Schlagworte: | Liebhaberei, Voluptuar, Voluptuarbetrieb, Gesamtüberschuss, Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen, § 28 Abs. 3 EStG 1988, Zehntelabschreibungen, § 28 Abs. 2 EStG 1988, besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 EStG 1988 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 57125.1 aufgenommen am: 19.01.2012 15:56:32 Dokument-ID: ab709056-6733-4758-9722-b249cd61f900 Segment-ID: c8d945db-5d7e-41c6-ac61-42daf2f6f15b |
