Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Richtlinie des BMF vom 01.11.2009, BMF-010311/0061-IV/8/2009 gültig von 01.11.2009 bis 31.01.2013

VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit

190.2. Verfahren

190.2.1. Begriffsbestimmungen

(1) Dimethylfumarat, Kurzbezeichnung DMF, bezeichnet den chemischen Stoff mit dem IUPAC-Namen Dimethyl (E)-butendioat, der CAS-Nummer 624-49-7 und der Einecs-Nummer 210-849-0. (2) "DMF-haltiges Produkt" bezeichnet jedes Produkt oder jeden Produktteil, bei dem
  • das Vorhandensein von DMF angegeben ist, zB auf einem oder auf mehreren Beuteln, oder
  • die DMF-Konzentration höher ist als 0,1 mg/kg des Gewichts des Produkts oder Produktteils.
(3) DMF wird als Biozid gegen Schimmelpilz beim Transport und bei der Lagerung von Konsumgütern des täglichen Gebrauchs wie insbesondere Ledermöbeln, Schuhen, Bekleidung und Accessoires eingesetzt und kann schwere Hautreaktionen bis hin zu akuten Atembeschwerden hervorrufen. DMF ist als Biozid in der EU nicht zugelassen und sollte daher bei Produkten aus europäischer Herstellung nicht vorzufinden sein. Bei Importware (insbesondere aus Fernost) kann DMF hingegen vorhanden sein. Zumeist ist DMF abgepackt in kleinen Beuteln (ähnlich wie das zulässige Silicagel) in den Möbeln befestigt bzw. den Schuhkartons beigelegt. Unter Umständen wird es auch direkt auf dem Produkt aufgetragen. (4) DMF kann nur durch chemische Analysen festgestellt werden. Als DMF-haltig gilt ein Produkt dann, wenn entweder das Vorhandensein von DMF auf dem Produkt ausdrücklich angegeben ist oder der durch eine chemische Analyse festgestellt wird, dass der Grenzwert von 0,1 mg/kg überschritten wird. In Österreich kann das Vorhandensein von DMF durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) festgestellt werden.