Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0160-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 11.05.2016

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-3000.

6. EU-interne Lieferantenerklärung

6.1. Grundsätzliches

Dieser Abschnitt gilt nur für Waren des freien Verkehrs geliefert innerhalb eines EU-Mitgliedstaates oder zwischen EU-Mitgliedstaaten. In den Rechtsgrundlagen mancher Abkommen, wie zB EWR-Abkommen, Maghreb-Abkommen (Tunesien, Marokko und Algerien) und im Rahmen der Zollunion EU-Türkei, sind sogenannte "grenzüberschreitende" Lieferantenerklärungen vorgesehen. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind den jeweiligen UP-Arbeitsrichtlinien zu entnehmen.

6.2. Präferenzieller EU-Ursprung

Da die EU in allen Zollpräferenzmaßnahmen als ein Gebiet gilt, hat eine Ware dann präferenziellen EU-Ursprung, wenn sie in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten im Sinne der jeweils in Betracht kommenden Ursprungsregeln (siehe dazu die jeweilige UP-Arbeitsrichtlinie) vollständig hergestellt oder eine ausreichende Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist, gegebenenfalls unter Anwendung von Kumulierung.

Führt der Ausführer nicht selbst mit den gelieferten Vormaterialien Herstellungsvorgänge durch, die zu einem autonomen Ursprung führen, benötigt er Angaben seines Lieferanten aus Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU darüber, welchen Herstellungsvorgängen die gelieferten Vormaterialien bereits unterzogen worden sind bzw. ob es sich bereits um Ursprungserzeugnisse handelt und wenn ja, für welche Zollpräferenzmaßnahmen der Ursprung erzielt wurde.

6.3. Verantwortung

Wer einen Präferenznachweis beantragt oder selbst ausstellt, trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben auch insoweit, als es sich um Waren handelt, die er von jemand anderem bezogen hat. Das Fehlen von erforderlichen Lieferantenerklärungen kann gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen für jene Person haben, die den Präferenznachweis unterzeichnet.

6.4. Äußere Form der Lieferantenerklärung und Unterschrift

Aus Vereinfachungsgründen haben die Zollverwaltungen der EU darauf verzichtet, Angaben von Lieferanten nur dann anzuerkennen, wenn sie von einer Zollstelle oder einer anderen befugten Behörde zuvor bestätigt worden sind. Für Vorlieferungen gilt deshalb eine eigene Verordnung, und zwar die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1: Demnach können für die Ausstellung von Präferenznachweisen schriftliche Erklärungen (Lieferantenerklärungen) anerkannt werden, die aber nur vom Lieferanten selbst abgegeben werden dürfen.

Die Lieferantenerklärungen sind nach den in der Verordnung vorgesehenen Mustern abzugeben. Die zu verwendenden Muster (Textvorgaben) sind verbindlich und dürfen nicht abgeändert werden.

Die Lieferantenerklärung ist auf der Handelsrechnung oder auf einem dieser Rechnung beigefügten Blatt, einem sonstigen Geschäftspapier oder nach Vordruck in einer der Amtssprachen der Union abzugeben, um zweifelsfrei feststellen zu können, auf welche Waren sich diese Erklärung beziehen soll.

Die Lieferantenerklärung muss originalhandschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein. Werden Rechnung und die Lieferantenerklärung jedoch mit dem Computer erstellt, so braucht die Erklärung nicht handschriftlich unterzeichnet zu werden, sofern sich der Lieferant gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede Lieferantenerklärung verpflichtet, in der er so ausgewiesen wird, als hätte er sie handschriftlich unterzeichnet.

6.5. Zeitpunkt der Ausstellung

Der Lieferant kann die Erklärung zu jeder Zeit abgeben, also auch noch nach bereits erfolgter Lieferung. Der Empfänger der Lieferantenerklärung muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Präferenznachweises über die Erklärung verfügen.

6.6. Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Wird die Lieferantenerklärung für Waren ausgestellt, die durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung bereits EU-Ursprungseigenschaft besitzen, ist die entsprechende Angabe über das Ursprungsland zu machen. Es wird dabei empfohlen, die Ursprungslandangabe "EU" zu verwenden.

Lieferantenerklärungen dürfen auch für Waren abgegeben werden, die zuvor aus einem Partnerstaat der EU mit Präferenznachweis gemäß den jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen eingeführt worden sind. In derartigen Fällen ist in der Lieferantenerklärung das im Präferenznachweis angeführte Ursprungsland anzugeben.

In der Lieferantenerklärung muss die Zollpräferenzmaßnahme ("im Warenverkehr mit …") angegeben sein, deren Ursprungsregeln in Anspruch genommen werden. Es können auch mehrere Zollpräferenzmaßnahmen angegeben werden, wenn deren Ursprungsregeln erfüllt sind. Zur Bezeichnung dürfen Kurzbezeichnungen gemäß den internationalen Unterscheidungszeichen für KFZ oder dem ISO-Standard-Code verwendet werden.

6.6.1. Einzel-Lieferantenerklärung (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1 in geltender Fassung)

Beispiel für eine Einzel-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft siehe Anhang 7 Einzel-Lieferantenerklärung mit Ursprung
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).

6.6.2. Langzeit-Lieferantenerklärung (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1 in geltender Fassung):

Lieferantenerklärungen können auch für Lieferungen über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, wobei dieser Zeitraum ein Jahr ab dem Tag der Abgabe nicht überschreiten darf. Anerkannt werden solche Erklärungen, wenn unter gleichbleibenden Bedingungen hergestellte Waren über einen längeren Zeitraum (zB innerhalb von Jahreslieferverträgen) von demselben Lieferanten bezogen werden. Allfällig erforderliche Präferenznachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vorliegen. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend für vorangegangene Lieferungen für eine Geltungsdauer von maximal einem Jahr, gerechnet ab dem Tag des Wirksamwerdens ("Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom ..bis..") ausgestellt werden. Der Empfänger der Lieferantenerklärung muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Präferenznachweises über die Erklärung verfügen. Der Lieferant hat den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gelten sollte.

Beispiel für eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft siehe Anhang 8 Langzeit-Lieferantenerklärung mit Ursprung
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).

6.7. Einzel. und Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Wurde durch die an einer Ware vorgenommenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge noch keine Ursprungseigenschaft erzielt, so beschränkt sich die Lieferantenerklärung auf die Angabe der bereits verwendeten drittländischen Vormaterialien bzw. der aus diesen hergestellten Ware.

6.7.1. Einzel-Lieferantenerklärung (Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1 in geltender Fassung)

Beispiel für eine Einzel-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft siehe Anhang 9 Einzel-Lieferantenerklärung ohne Ursprung
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).

6.7.2. Langzeit-Lieferantenerklärung (Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1 in geltender Fassung)

Lieferantenerklärungen können auch für Lieferungen über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, wobei dieser Zeitraum ein Jahr ab dem Tag der Abgabe nicht überschreiten darf. Anerkannt werden solche Erklärungen, wenn unter gleichbleibenden Bedingungen hergestellte Waren über einen längeren Zeitraum (zB innerhalb von Jahreslieferverträgen) von demselben Lieferanten bezogen werden. Allfällig erforderliche Präferenznachweise müssen spätestens im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vorliegen. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend für vorangegangene Lieferungen für eine Geltungsdauer von maximal einem Jahr, gerechnet ab dem Tag des Wirksamwerdens ("Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom ..bis..") ausgestellt werden. Der Empfänger der Lieferantenerklärung muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Präferenznachweises über die Erklärung verfügen. Der Lieferant hat den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gelten sollte.

Die Langzeitlieferantenerklärung (LLE) sieht 2 Datumsangaben vor, und zwar

a)Das Datum wann die LLE wirksam wird
"Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom …... bis …… "

b)Das Datum wann die LLE ausgestellt wurde (laut Fußnote 8 - Ort und Datum)

Das Datum der Ausstellung b) und das Datum ab wann die LLE gelten soll a) muss nicht ident sein bzw. kann im Falle einer rückwirkenden Ausstellung (auch diese Möglichkeit sieht die LLE Verordnung vor) gar nicht ident sein.

Dh. im Zeitpunkt der Ausstellung legt der Lieferant das Datum des Zeitraumes der Gültigkeit fest, wobei diese aber insgesamt 1 Jahr nicht überschreiten darf.

Beispiel für eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft siehe Anhang 10 Langzeit-Lieferantenerklärung ohne Ursprung
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).