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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
  • Kapitel 2 Warenursprung
  • Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
  • Unterabschnitt 7 Verfahren bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union ab dem Tag der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten
Artikel 103 Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung

(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a)Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;

b)Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1.200 EUR nicht übersteigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;

b)es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;

c)es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.

(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b)die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c)die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.