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Im Abschnitt 1.1.3.3. wurde der gesamte Absatz 1 ersatzlos gestrichen. Alle übrigen Änderungen betreffen Anpassungen und Berichtigungen.
- 1. Bewilligung
- 1.1. Allgemeine Voraussetzungen
- 1.1.9. Ausbesserung
- 1.1.9.2. Vorzeitige Einfuhr
1.2. Grundsätzliche Verfahrensbestimmungen
1.2.1. Geltungsdauer der Bewilligung
In der formellen Bewilligung ist eine Geltungsdauer festzulegen. Unbeschadet der Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligungserteilung wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung oder zu einem späteren in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt wirksam. Die Geltungsdauer der Bewilligung ist mit längstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu befristen. In begründeten Fällen können über Antrag auch längere Geltungsdauern festgelegt werden.
1.2.2. Aufzeichnungen
Der Bewilligungsinhaber hat über alle verfahrensrelevanten Daten Aufzeichnungen zu führen oder diese führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben folgende Mindestangaben zu enthalten:
- die Angaben, die in den Feldern der Minimalliste gemäß AnhangAnhang 37 ZK-DVO 37 für die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren enthalten sind (Anschreibungen),
- die Angaben aus den Zollanmeldungen, mit denen die Waren eine zollrechtliche Bestimmung zur Beendigung des Verfahrens erhalten (Abschreibungen),
- Datum und Referenzhinweis auf andere Zollpapiere und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die Überführung in das Verfahren und seine Beendigung beziehen,
- die Art der Veredelungsvorgänge,
- den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung;,
- handelsübliche oder technische Beschreibungen zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren,.
Im formellen Bewilligungsverfahren sind Art, Umfang sowie die besonderen Anordnungen zur Aufzeichnungsführung in der Bewilligung festzulegen. Das Zollamt kann auf einige der genannten Angaben verzichten, sofern dies die Kontrolle oder zollamtliche Überwachung des Verfahrens hinsichtlich der Lagerung oder Verarbeitung der Waren nicht beeinträchtigt. Sofern im konkreten Fall erforderlich, können auch zusätzliche Angaben gefordert werden. Die bestehende Geschäftsbuchführung kann als Aufzeichnungen zugelassen werden, sofern diese alle einschlägigen Angaben enthält, die eine Überwachung und nachträgliche Prüfung des konkret beantragten Verfahrens gewährleistet.
Im Falle einfacher Veredelungsvorgänge und im vereinfachten Bewilligungsverfahren können vereinfachte Aufzeichnungen anerkannt werden.
1.2.3. Ausbeute
In der Bewilligung ist die Ausbeute oder die Art der Bestimmung der Ausbeute festzulegen. Die Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll. Die Ausbeute oder die Methode zu ihrer Bestimmung wird in der Bewilligung oder zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren festgelegt. In den meisten Fällen wird in der Bewilligung nur die Art der Ermittlung der Ausbeute festgelegt werden. Die Festsetzung eines Ausbeutesatzes bereits in der Bewilligung sollte nur bei Veredelungsvorgängen erfolgen, die keinen Schwankungen hinsichtlich der Einsatzmengen unterliegen.
Die Ausbeute wird nach Möglichkeit anhand der Produktions- und sonstigen technischen Daten festgesetzt. Wo solche nicht verfügbar sind, können Daten über gleichartige Vorgänge zu Grunde gelegt werden.
Unterliegt die Ausbeute produktionsbedingten Schwankungen, können durchschnittliche Ausbeutesätze herangezogen werden. Auf Erfahrungswerte aus vorangegangenen Produktionszeiträumen (Chargen) kann zurückgegriffen werden. Für die Ermittlung durchschnittlicher Sätze sollten längere Zeiträume (mehrere Chargen, Monat, Quartal) zugrunde gelegt werden. Werden durchschnittliche Ausbeutesätze verwendet, ist der für die Ermittlung des Betriebsdurchschnittssatzes maßgebende Produktionszeitraum in der Bewilligung festzulegen.
In besonderen Fällen kann die Ausbeute auch nach der Überführung der Waren in ein Verfahren festgesetzt werden, jedoch nicht mehr nach Beendigung der Passiven Veredelung. Die Ausbeute(n) ist (sind) je Ausfuhrware getrennt in den Aufzeichnungen zu dokumentieren.
1.2.3.1. Änderung der Ausbeute
Ändert sich ein in der Bewilligung festgesetzter Ausbeutesatz (zB auf Grund geänderter Produktionsvorgänge, neuer Maschinen usw.) ist diese Änderung im Rahmen der Mitteilungspflicht nach Art. 87 ZK neben der Dokumentation in den Aufzeichnungen umgehend der Überwachungszollstelle anzuzeigen. Die Bewilligung ist dann entsprechend zu ändern.
Die Festsetzung von Ausbeutesätzen in der Bewilligung erfolgt vorbehaltlich etwaiger nach Beendigung des Verfahrens festgestellter Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen.
1.2.4. Frist für die Beendigung des Verfahrens
In der Bewilligung ist die Frist für die Beendigung des Verfahrens festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren. Sie ist stets in Monaten festzusetzen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Frist über Antrag (auch rückwirkend) verlängert werden. Über den Antrag ist mit Bescheid (Entscheidung nach Art. 6 ZK) abzusprechen.
1.2.4.1. Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr
Beim Standardaustausch mit vorzeitiger Einfuhr beträgt die Frist für die Beendigung des Verfahrens (Frist für die Ausfuhr) 2 Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Anmeldung der Ersatzerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben. Wenn es durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, kann die Frist über Antrag in vertretbaren Grenzen (auch rückwirkend) verlängert werden.
1.2.5. Überwachungszollstelle
1.2.5.1. Aufgaben der Überwachungszollstelle
In der Bewilligung ist stets eine Überwachungszollstelle festzulegen, die die ordnungsgemäße Abwicklung des begünstigten Verfahrens sicherstellt. Im Rahmen der Zollaufsicht obliegt der Überwachungszollstelle die Wahrnehmung der zollamtlichen Überwachung (Art. 4 Abs. 13 ZK in Verbindung mit § 17 ZollR-DG) sowie der amtlichen Aufsicht (§ 18 ZollR-DG). Die Wahrnehmung der Zollaufsicht schließt die Vornahme von Nachschauen (§ 24 ZollR-DG) ein.
In Abgrenzung zu Prüfungen vor Bewilligung des Verfahrens, nach Abschluss des Verfahrens oder solchen Prüfungen, die einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der Firmenbuchführung oder der betriebsinternen EDV-Anwendungen bedürfen (Aufgabenbereich der Betriebsprüfung Zoll, BPZ) obliegen der Überwachungszollstelle (dem zuständigen Kundenteam) grundsätzlich die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während des Verfahrens.
Zu den Aufgaben der Überwachungszollstelle zählen insbesondere
- die zentrale Überwachung der Abfertigungsvorgänge (ordnungsgemäße Überführung und Beendigung des Verfahrens, Prüfung, der Zollanmeldungen auf deren formelle, materielle und inhaltliche Richtigkeit sowie auf Vollständigkeit)
- die Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsauflagen
- die Überwachung der Einhaltung des Nämlichkeits- bzw. Äquivalenzprinzips
- die Überwachung allfälliger mengen- oder wertmäßiger Beschränkungen
- Plausibilitätsprüfung der ausgewiesenen Ausbeutesätze
- die Freigabe von Sicherheiten
- stichprobenweise Prüfung der Abgabenberechnung auf Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der gewählten Berechnungsmethode
1.2.5.2. Kontrollen
Die Überwachungszollstelle hat den Umfang der Maßnahmen der Zollaufsicht von sich aus risikoorientiert und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit festzulegen. Risikoreichere Verfahren sind einer verstärkten Zollaufsicht zu unterziehen. Alle Maßnahmen und Feststellungen sind in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Kontrollen zu intensivieren. Sofern das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten nicht absehbar ist, ist die BPZ zu befassen.
Ist der Bewilligungsinhaber zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO ZK-0051), ist bei der Festlegung des Kontrollumfanges unbeschadet einer allfälligen späteren Feststellung von Zollzuwiderhandlungen grundsätzlich von einer niedrigeren Risikoeinstufung auszugehen.
1.2.5.3. e-zoll
Elektronische Zollanmeldungen, die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ohne Überprüfung des Kontrollmanagers angenommen wurden (Grünfälle nach Timerablauf), sind verstärkt nachträglichen Überprüfungen gemäß Art. 78 ZK zu unterziehen. Neben der Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung ist dabei auch auf das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen.
1.2.5.4. Bestimmung der Überwachungszollstelle
Im Anwendungsgebiet ist als Überwachungszollstelle ein Zollamt zu bezeichnen. Eine weitere Spezifikation auf bestimmte Zollstellen, Warenorte oder Kundenteams hat in der Bewilligung zu unterbleiben.
1.2.5.4.1. Formelles Bewilligungsverfahren
Im formellen Bewilligungsverfahren sollte grundsätzlich das die Bewilligung erteilende Zollamt auch Überwachungszollstelle sein. In den Fällen der einzigen Bewilligung kann es bei Zusammentreffen besonderer Verfahrenskonstellationen (besondere Dreieckverkehre, Ansässigkeit des Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat, usw.) mitunter zweckmäßig sein, dass die Überwachung des Verfahrens von einem anderen Mitgliedstaat wahrgenommen wird.
1.2.5.4.2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist als Überwachungszollstelle das Zollamt festzulegen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat. In Ermangelung eines Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet ist als Überwachungszollstelle das Zollamt Innsbruck festzulegen.
1.2.6. First In-First Out Prinzip (FIFO)
Sind Waren der vorübergehenden Ausfuhr auf Grund einer Bewilligung, aber mit mehreren Zollanmeldungen in die Passive Veredelung übergeführt worden, so gelten die Veredelungserzeugnisse als jeweils aus den betroffenen Ausfuhrwaren hergestellt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.
Diese Regelung wird als First In-First Out-Prinzip (FIFO) bezeichnet. Das FIFO-Prinzip durchbricht das strikte Nämlichkeitsprinzip insoweit, dass bei Beendigung der Passiven Veredelung buchmäßig auf die jeweils am längsten im Verfahren befindliche Ausfuhrware zurückgegriffen wird. Die Anwendung dieser Vorschrift darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen. Der Inhaber kann beantragen, dass das Verfahren in Bezug auf bestimmte Waren der vorübergehenden Ausfuhr beendet wird.
1.2.7. Informations- und Auskunftsblätter
Im Rahmen der Passiven Veredelung sind folgende Informations- bzw. Auskunftsblätter zur Nämlichkeitssicherung vorgesehen:
- Informationsblatt INF 2 (Art. 523 ZK-DVO in Verbindung mit AnhangAnhang 71 ZK-DVO 71)
- Auskunftsblatt gemäß (AnhangAnhang 104 ZK-DVO 104)
Die Verwendung von Informationsblättern ist in erster Linie dann erforderlich, wenn verschiedene Mitgliedstaaten am Verfahren beteiligt sind. Die Verwendung als Nämlichkeitsmaßnahme ist in der Bewilligung festzuhalten. Die Ausstellung eines INF-Blattes erfolgt in jedem Fall, wenn der Beteiligte dies verlangt.
Werden Zollabfertigungen im Informatikverfahren abgegeben, sollte zur Vermeidung von Medienbrüchen verstärkt auf zusammenfassende INF-Blätter oder auf alternative Mittel des Informationsaustausches (vgl. Art. 523 ZK-DVO) zurückgegriffen werden.