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- Anhänge II, III und IV der EG-VerbringungsV
Anhang IV - Rote Liste
Die in dieser Liste verwendeten Ausdrücke "enthalten(d)" und "kontaminiert mit" bedeuten, dass der betreffende Stoff in einem Ausmaß vorhanden ist, das a) den Abfall zu einem gefährlichen Abfall macht oder b) dazu führt, dass der Abfall für eine Verwertung nicht mehr geeignet ist
RA. HAUPTSÄCHLICH ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, |
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RA 010 |
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Abfälle, Substanzen und Gegenstände, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind: |
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polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB), einschließlich aller analogen polybromierten Verbindungen, die eine Konzentration von 50 mg/kg oder mehr aufweisen |
RA 020 |
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Teerrückstände (mit Ausnahme der unter AC 020 fallenden) aus der Raffination, Destillation oder Pyrolyse organischer Stoffe |
RB. HAUTPSÄCHLICH ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, |
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RB 010 |
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Asbest (Staub und Fasern) |
RB 020 |
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Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest |
RC. ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH |
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Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind: |
RC 010 |
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RC 020 |
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RC 030 |
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RC 040 |
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Andere Peroxide als Wasserstoffperoxide |