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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0051-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.08.2008

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • Anhänge II, III und IV der EG-VerbringungsV

Anhang IV - Rote Liste

Die in dieser Liste verwendeten Ausdrücke "enthalten(d)" und "kontaminiert mit" bedeuten, dass der betreffende Stoff in einem Ausmaß vorhanden ist, das a) den Abfall zu einem gefährlichen Abfall macht oder b) dazu führt, dass der Abfall für eine Verwertung nicht mehr geeignet ist

RA. HAUPTSÄCHLICH ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ANORGANISCHEN STOFFEN

RA 010

 

 

Abfälle, Substanzen und Gegenstände, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind:

 

 

 

polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB), einschließlich aller analogen polybromierten Verbindungen, die eine Konzentration von 50 mg/kg oder mehr aufweisen

RA 020

 

 

Teerrückstände (mit Ausnahme der unter AC 020 fallenden) aus der Raffination, Destillation oder Pyrolyse organischer Stoffe

RB. HAUTPSÄCHLICH ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE,
EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFEN

RB 010

 

 

Asbest (Staub und Fasern)

RB 020

 

 

Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest

RC. ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH
ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN

 

 

 

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind:

RC 010

 

 

  • alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzofurane

RC 020

 

 

  • alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzdioxine

RC 030

 

 

  • Bleihaltiger Antiklopfmittelschlamm

RC 040

 

 

Andere Peroxide als Wasserstoffperoxide