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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Anhang 72-04 Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand
Teil I
Kapitel I Allgemeines
1.In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschließlich der zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Artikel 291 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls
- des elektronischen Versandsystems,
- des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-Systems oder
- der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-System und dem elektronischen Versandsystem.
2.Versandanmeldungen
2.1.Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandverfahren beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet:
- das Einheitspapier oder
- das vom System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B-01 vorgesehen oder
- das Versandbegleitdokument (VBD)/Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S), gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen (LdWP) oder die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit (LdWPVS).
2.2.Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsformulare unter Verwendung des Formulars in Anhang B-01 ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil der papiergestützten Versandanmeldung Ladelisten verwendet werden, die gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs und unter Verwendung des Formulars in Teil II Kapitel III dieses Anhang zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
2.3.Für die Anwendung von Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandanmeldung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Anhang B der vorliegenden Verordnung ausgefüllt.
Kapitel II Durchführungsvorschriften
3.Ausfall des elektronischen Versandsystems
3.1.Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt:
- Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäß Anhang B-01 oder in zwei Exemplaren des VBD/VBD-S, gegebenenfalls ergänzt durch LdWP oder LdWPVS, gemäß den Anhängen B-02, B-03, B-04 und B-05 eingereicht.
- Die Versandanmeldung wird in Feld C unter Verwendung eines Nummerierungssystems registriert, das sich von dem bei der Registrierung im elektronischen Versandsystem unterscheidet.
- Auf das Betriebskontinuitätsverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheitspapiers mit einem der Stempel unter Verwendung der Muster in Teil II Kapitel 1 dieses Anhangs oder auf dem VBD/VBD-S anstelle der MRN und des Strichcodes hingewiesen.
- Der zugelassene Versender erfüllt alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und die Verwendung des in den Nummern 22 bis 25 dieses Anhangs genannten Sonderstempels unter Verwendung der Felder C bzw. D.
- Beim Standardverfahren wird die Versandanmeldung von der Abgangszollstelle bzw. in Fällen, in denen Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex Anwendung findet, vom zugelassenen Versender abgestempelt.
3.2.Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens getroffen, sind auf der Grundlage der Angaben der Person, die die Versanddaten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen.
3.3.Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschließen.
4.Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem:
- Es gelten die Vorschriften von Nummer 3 dieses Anhangs.
- Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV-System oder die elektronische Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.
5.Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV- System und dem elektronischen Versandsystem.
Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet:
- Es gelten die Vorschriften von Nummer 4 dieses Anhangs.
- Greift der zugelassener Versender bei über 2% seiner Anmeldungen eines Jahres auf das Betriebskontinuitätsverfahren zurück, sollte die Bewilligung überprüft werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.
6.Erfassung der Daten durch die Zollbehörde
In den in Nummer 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens gestatten, die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder des VBD/VBD-S) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.
Kapitel III Ablauf des Verfahrens
7.Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen
Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszollstelle, so bewahrt sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Abgangszollstelle eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Landes verlangen.
8.Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens.
Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für
- die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,
- die Echtheit der eingereichten Unterlagen und
- die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das Versandverfahren.
9.Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
In den Fällen, in denen Artikel 300 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld "D. Prüfung durch die Abgangsstelle" der Versandanmeldung unter "Angebrachte Verschlüsse" folgenden Vermerk ein:
- Befreiung - 99201.
10.Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren
- Die Abgangszollstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.
- Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangszollstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.
11.Die Waren werden während ihrer Beförderung im Versandverfahren von den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des VBD/VBD- S begleitet. Exemplar 1 des Einheitspapiers und ein Exemplar des VBD/VBD-S bleiben in der Abgangszollstelle.
12.Durchgangszollstelle
12.1.Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Formular gemäß Teil II Kapitel V dieses Anhangs abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzübergangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder eine Fotokopie des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S vorgelegt und von der Durchgangszollstelle aufbewahrt werden.
12.2.Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle als die angegebene, unterrichtet die tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle.
13.Gestellung bei der Bestimmungszollstelle
13.1.Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen.
13.2.Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle.
Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle, so bringt die tatsächliche Bestimmungszollstelle im Feld "I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle" der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an:
- Unstimmigkeiten: Zollstelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Kennnummer der Zollstelle) - 99 203.
13.3.Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 Absatz 2 dieses Anhangs den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in den Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört:
- Ausgang aus der Union - gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen - 99 204.
14.Eingangsbescheinigung
Die Eingangsbescheinigung kann unter Verwendung des Feldes auf der Rückseite des Exemplars 5 des Einheitspapiers oder auf dem Formular nach Anhang 72-03 ausgestellt werden.
15.Rücksendung des Exemplars 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars des VBD/VBD-S.
Die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats sendet das Exemplar 5 des Einheitspapiers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Verfahrens an die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats zurück. Wird das VBD/VBD-S verwendet, wird das vorgelegte Exemplar des VBD/VBD-S zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar 5 des Einheitspapiers zurückgesendet.
16.Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens.
Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu erbringen.
17.Suchverfahren
17.1.Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahrens heraus, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.
Ist eine Zollschuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
- Ermittlung des Schuldners,
- Bestimmung der für die Mitteilung der Zollschuld nach Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständigen Zollbehörden.
17.2.Geht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats vor Ablauf dieser Fristen der Nachweis ein, dass das Unionsverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informationen unverzüglich angefordert werden.
17.3.Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die in Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen.
18.Sicherheitsleistung - Referenzbetrag
18.1.Für die Anwendung von Artikel 156 stellt der Inhaber des Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht beendet ist.
18.2.Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandverfahren als unzureichend, so hat der Inhaber des Verfahrens die Zollstelle der Sicherheitsleistung zu benachrichtigen.
19.Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und Einzelsicherheitstitel.
19.1.Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen:
- Gesamtsicherheitsbescheinigung in der in Kapitel VI festgelegten Form,
- Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in der in Kapitel VII festgelegten Form,
- Einzelsicherheitstitel in der in Anhang 32-06 festgelegten Form.
19.2.In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigungen und den Sicherheitstitel hingewiesen werden.
20.Besondere Ladelisten
20.1.Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Teil II Kapitel III dieses Anhangs aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie
- von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden;
- so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von der Zollbehörde ausgewertet werden können;
- für jede Warenposition die Angaben gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs enthalten.
20.2.Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden.
20.3.Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, bereits besondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für Unionsversandverfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht.
21.Verwendung besonderer Verschlüsse
Der Inhaber des Verfahrens vermerkt in Feld "D. Prüfung durch die Abgangsstelle" der Versandanmeldung unter "Angebrachte Verschlüsse" die Anzahl der verwendeten Verschlüsse und die einzelnen Verschlusskennzeichen.
22.Zugelassener Versender - Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren
22.1.Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld "C. Abgangsstelle" der Versandanmeldung
- im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder
- vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von der Zollbehörde zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Teil II Kapitel II dieses Anhangs versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Formulare eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.
22.2.Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind.
23.Zugelassener Versender - sichere Aufbewahrung der Stempel
Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Formulare sicher aufzubewahren.
Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 getroffen hat.
23.1.Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Formularen beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde, die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die in Nummer 23 genannten Maßnahmen getroffen hat.
24.Zugelassener Versender - obligatorische Angaben
24.1.Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 298 und in Feld "D. Prüfung durch die Abgangsstelle" die nach Artikel 297 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt:
- Zugelassener Versender - 99206DE
24.2.Nimmt die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringt sie auf der Versandanmeldung in Feld "D. Prüfung durch die Abgangsstelle" ihren Sichtvermerk an.
24.3.Nach dem Versand wird das Exemplar 1 des Einheitspapiers oder das Exemplar des VBD/VBD-S gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Maßgabe von Nummer 11 dieses Anhangs.
25.Zugelassener Versender - Freistellung von der Unterschriftsleistung
25.1.Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der zugelassene Versender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandanmeldungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens einzutreten.
25.2.Die gemäß Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Inhabers des Verfahrens vorgesehenen Feld den nachstehenden Vermerk tragen:
- Freistellung von der Unterschriftsleistung - 99207
26.Zugelassener Empfänger - Pflichten
26.1.Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetroffen sind, unterrichtet der zugelassene Empfänger unverzüglich die Bestimmungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S mit und übersendet diese Dokumente gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften der Bestimmungszollstelle.
26.2.Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des VBD/VBD-S die in Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an.