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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-3000.
8. Verbindliche Ursprungsauskünfte (VUA)
8.1. Rechtsgrundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen sind der Artikel 12 Zollkodex (ZK) sowie die Artikel 5 bis 14 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Diese um die VUA ergänzten Rechtsgrundlagen sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten (VO 12/97, ABl. Nr. L 9 vom 13.01.1997 S. 1).
8.2. Definition
Unter dem Begriff "Verbindliche Ursprungsauskunft" (VUA) versteht man eine Auskunft eines einzelnen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Ursprungseigenschaft einer konkreten Ware, die auch die Zollbehörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindet.
8.3. Antragsteller
Jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine Ursprungsauskunft begehrt, kann einen entsprechenden Antrag stellen. Auch ein Exporteur in einem Drittstaat kann in einem Mitgliedstaat der Union eine VUA beantragen. Die Person, der die Auskunft erteilt wird, nennt man Berechtigter. In weitere Folge darf die VUA nur vom Berechtigten verwendet werden.
8.4. Bindewirkung
(1) Die Auskunft einer Zollbehörde eines Union-Mitgliedstaates bindet auch die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten.
(2) Beantragt allerdings ein Exporteur in einem Drittstaat eine VUA, so hat diese keine Bindewirkung für die Zollbehörden im Drittstaat und somit keinen Einfluss auf die tatsächliche Ausstellung eines Präferenznachweises. Eine Bindewirkung außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) ist nicht gegeben.
(3) Die VUA bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich von Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden.
8.5. Form des Antrages/der Auskunft
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und darf sich nur auf eine Art von Ware und ursprungsverleihendem Umstand beziehen. Die Gestaltung des Antragsformulars wurde den Mitgliedstaaten überlassen. Um die Antragstellung zu erleichtern wurde seitens des BMF ein entsprechendes Formular gestaltet.
Als Service stellt das Finanzministerium dieses Zoll-Formular (Za 277) im Internet www.bmf.gv.at/Formulare Steuern & Zoll/Za 277 kostenlos zur Verfügung.
Die Form der Antwort (VUA) ist einheitlich und bindend für alle Mitgliedstaaten als Anhang in der Rechtsgrundlage enthalten.
8.6. Inhalt des Antrages
Ein Antrag für eine verbindliche Ursprungsauskunft muss enthalten:
a)Name und Anschrift des Berechtigten;
b)Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;
c)die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 22 und 27 des Zollkodex;
d)eine detaillierte Beschreibung der Ware und ihre zolltarifliche Einreihung;
e)gegebenenfalls Angabe der Zusammensetzung der Ware bzw. der zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung angewandten Untersuchungsmethoden, außerdem ihr Ab-Werk-Preis;
f)Angabe der die Ursprungsbestimmung ermöglichenden Voraussetzungen, Beschreibung der eingesetzten Vormaterialien jeweils mit Angabe des Ursprungs, der Einreihung, des Wertes sowie der Umstände, mit denen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wurden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, die Wertsteigerung, die Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln); insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewandt wurde und welcher Ursprung in Betracht gezogen wird;
g)gegebenenfalls die Bereitstellung - in Form von Anhängen - von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und anderen Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien, zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens;
h)die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;
i)den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob diese Angaben die Öffentlichkeit oder die Verwaltung betreffen;
j)die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft oder eine verbindliche Ursprungsauskunft für mit Buchstabe d) oder f) gleiche oder gleichartige Ware bzw. gleiches oder gleichartiges Vormaterial beantragt oder erteilt wurde;
k)die Zustimmung dazu, dass die mitgeteilten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Kommission gespeichert werden. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz sind jedoch neben Artikel 15 des Zollkodex anwendbar.
8.7. Zuständigkeit
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates zu stellen, bei denen die betreffende Auskunft verwenden werden soll. Der Antrag kann aber auch bei den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates gestellt werden, wo der Antragsteller ansässig ist. Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten wurden von der Europäischen Kommission unter "Verbindliche Ursprungsauskünfte", ABl. Nr. C 106 vom 06.04.2011 S. 6 veröffentlicht. In Österreich erfolgen die Auskünfte zentral vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), Abteilung IV/7.
8.8. Frist
Für die Erteilung der VUA hat die Zollbehörde 150 Tage Zeit, und zwar ab dem Datum der Annahme eines vollständigen Antrags. Über das Einlangen des Antrages bei der Zollbehörde und über den Zeitpunkt der Annahme ist der Antragsteller zu informieren.
8.9. Gültigkeit
Vom Zeitpunkt der Erteilung sind VUA 3 Jahre lang gültig. (Im Vergleich dazu sind verbindliche Zolltarifauskünfte 6 Jahre gültig.) VUA können sowohl zurückgenommen als auch ungültig werden.
8.10. Zurücknahme/Ungültigkeit
(1) Zurückgenommen können VUA von der ausstellenden Behörde werden, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen.
(2) Ungültig werden VUA zB
- wenn sie auf Grund eines neuen Rechts (Verordnung, Abkommen) rechtlich nicht mehr entsprechen
- wenn sie nicht mehr vereinbar sind mit einem Urteil des EuGH oder mit Ursprungsregeln der WTO
- wenn ein Widerruf oder eine Änderung im Sinne des Art. 9 Zollkodex erfolgt (dh. Voraussetzungen für den Erlass einer VUA waren bzw. sind nicht mehr erfüllt).
8.11. Verhältnis zu Präferenznachweisen, Ursprungszeugnissen oder Verifizierungen
Eine VUA ersetzt nicht einen Präferenznachweis oder ein Ursprungszeugnis. dh. eine Zollpräferenz gibt es nach wie vor nur mit einem gültigen Präferenznachweis. Eine VUA schützt nicht vor einer Verifizierung und ersetzt auch nicht eine Prüfung.