

- Anhang B Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Titel I Datenanforderungen
- Kapitel 3
Abschnitt 2 Anmerkungen
Nummer der Anmerkung |
Beschreibung der Anmerkung |
[1] |
Die Mitgliedstaaten dürfen dieses Datenelement nur bei papiergestützten Verfahren verlangen. |
[2] |
Bezieht sich die papiergestützte Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dieses Feld leer bleibt, da die Ziffer "1" bereits in Feld Nr. 5 angegeben wurde. |
[3] |
Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn vor der Gestellung der Waren eine Zollanmeldung gemäß Artikel 171 des Zollkodex abgegeben wurde. |
[4] |
Eintragung nicht erforderlich, wenn die Angabe aus anderen vom Wirtschaftsbeteiligten eingetragenen Datenelementen automatisch und eindeutig abgeleitet werden kann. |
[5] |
In den Fällen, in denen Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird, können die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Angaben absehen, wenn sie aufgrund der in den Bewilligungen für die betreffenden Verfahren festgeschriebenen Anforderungen dieses Datenelement in der ergänzenden Anmeldung erheben können. |
[6] |
Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn mindestens eine der folgenden Angaben fehlt:
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[7] |
Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können. |
[8] |
Dieses Element stellt eine Alternative zur eindeutigen Kennnummer der Sendung (Unique consignment reference number [UCR]) dar, wenn diese nicht bekannt ist. Es enthält Hinweise auf andere nützliche Informationsquellen. |
[9] |
Diese Angabe ist nur dann zu machen, wenn Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex (vereinfachte Anmeldungen auf der Grundlage von Bewilligungen) angewendet wird; in diesem Fall ist es die Nummer der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren. Allerdings kann dieses Datenelement auch die Nummer des betreffenden Beförderungspapiers enthalten. |
[10] |
Diese Angaben sind zu machen, wenn die Nummer des Beförderungspapiers nicht bekannt ist. |
[11] |
Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient. |
[12] |
Diese Angabe ist nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben ist. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben. |
[13] |
Diese Angabe ist nur obligatorisch, wenn die EORI-Nummer oder eine für den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer nicht angegeben wird. Wird die EORI-Kennnummer oder die von der Union anerkannte eindeutige Drittlandskennnummer angegeben, sind Name und Anschrift nicht anzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine papiergestützte Anmeldung. |
[14] |
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn sie vorliegt. |
[15] |
Diese Angabe ist nicht erforderlich für an Bord verbleibende Fracht (FROB = freight remaining on board) oder umgeladene Fracht, für die der Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union liegt. |
[16] |
Die Mitgliedstaaten können von diesen Angaben absehen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht gemäß Artikel 70 des Zollkodex bestimmt werden kann. In diesen Fällen hat der Anmelder den betreffenden Zollbehörden jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Bestimmung des Zollwerts verlangt wird. |
[17] |
Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen. Andernfalls liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht. |
[18] |
Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten. |
[19] |
Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage anderer Angaben in der Anmeldung vornehmen. |
[20] |
Außer in Fällen, in denen es für die korrekte Ermittlung des Zollwertes unerlässlich ist, sieht der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, von der Verpflichtung ab, diese Angaben vorzulegen,
oder
oder
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[21] |
Diese Angaben sind nur zu machen, wenn der Abgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird. |
[22] |
Die Mitgliedstaaten können diese Informationen nur verlangen, wenn der Umrechnungskurs in einem Vertrag zwischen den betroffenen Parteien im Voraus festgesetzt wurde. |
[23] |
Nur auszufüllen, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. |
[24] |
Dieses Datenelement ist nicht anzugeben, wenn "MRN" im D.E. 2/1 "Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere" angegeben ist. |
[25] |
Diese Information ist nur erforderlich, wenn die vereinfachte Anmeldung nicht zusammen mit einer summarischen Ausgangsanmeldung eingereicht wird. |
[26] |
Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch. |
[27] |
Dieses Datenelement ist obligatorisch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und für Waren, für die gemäß den Rechtsvorschriften der Union der Ursprung der Waren im Rahmen des Warenverkehrs mit steuerlichen Sondergebieten anzugeben ist. |
[28] |
Diese Angaben sind erforderlich, wenn a) keine Präferenzbehandlung erfolgt oder b) sich das Land des nicht präferenziellen Ursprungs vom Präferenzursprungsland unterscheidet. |
[29] |
Diese Angaben sind erforderlich, wenn unter Verwendung des vorgesehenen Codes im D.E. 4/17 "Präferenz" eine Präferenzbehandlung erfolgt. |
[30] |
Diese Angaben sind nur im Falle einer zentralen Zollabwicklung zu verwenden. |
[31] |
Diese Angaben sind nur zu verwenden, wenn die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren als das Versandverfahren bei einer anderen Zollstelle als der in der jeweiligen Bewilligung angegebenen Überwachungszollstelle abgegeben wird. |
[32] |
Diese Angaben sind nur bei Handelsgeschäften erforderlich, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind. |
[33] |
Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Abrechnung der Waren in vorübergehender Verwahrung sich nur auf Teile der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bezieht, die zuvor für die betreffenden Waren abgegeben wurde. |
[34] |
Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warennummer, wenn diese nicht angegeben wurde. |
[35] |
Dieses Datenelement kann angegeben werden, um die Nämlichkeit von Waren festzustellen, die unter eine Wiederausfuhranmeldung für Waren im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung fallen, wenn ein Teil der von der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung betroffenen Waren nicht wiederausgeführt wird. |
[36] |
Dieses Datenelement ist eine Alternative zu der Warenbezeichnung, wenn diese nicht angegeben wurde. |
[37] |
Dieses Unterfeld ist auszufüllen:
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[38] |
Diese Angaben sind nur bei papiergestützten Zollanmeldungen zu machen. |
[39] |
Die Mitgliedstaaten können für andere Beförderungsarten als den Schienenverkehr von dieser Anforderung absehen. |
[40] |
Diese Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union erfüllt werden. |
[41] |
Diese Informationen müssen nicht bereitgestellt werden, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Zollstelle des Eingangs ins Zollgebiet der Union erfüllt werden. |
[42] |
Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen. [Im Fall von Postsendungen oder Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen sind diese Angaben nicht erforderlich.] |
[43] |
Nicht verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen. |
[44] |
Bei multimodalen Beförderungseinheiten, beispielsweise Containern, Wechselbehältern und Sattelanhängern, können die Zollbehörden zulassen, dass der Inhaber des Versandverfahrens diese Angaben nicht bereitstellt, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangszollstelle zum Zeitpunkt der Überführung in das Versandverfahren Identität und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels nicht bekannt sind, sofern die multimodalen Beförderungseinheiten eindeutige Kennnummern aufweisen und diese Nummern im D.E. 7/10 "Containerkennnummer" verzeichnet sind. |
[45] |
In folgenden Fällen sehen die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung ab, diese Angaben in einer Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle im Zusammenhang mit dem Beförderungsmittel, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden, anzugeben:
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[46] |
Nicht verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr. |
[47] |
Dieses Datenelement ist für landwirtschaftliche Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, obligatorisch, es sei denn, es handelt sich um Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr. [Im Fall von Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Schienenverkehr sind diese Angaben nicht erforderlich.] |
[48] |
Die Mitgliedstaaten verlangen diese Angaben nicht, wenn es sich um eine Beförderung im Luftverkehr handelt. |
[49] |
Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren vorzeitig eingeführt werden. |
[50] |
Diese Angaben sind nur zu machen, wenn die Waren in das Verfahren der besonderen Verwendung übergeführt werden oder wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse vorzeitig eingeführt werden. |
[51] |
Dieses Datenelement ist nur in ergänzenden Anmeldungen zu verwenden. |
[52] |
Diese Angaben sind bei Postsendungen nicht erforderlich. |
[53] |
Diese Angaben sind nicht erforderlich, a)wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oder b)wenn die Waren nichtkommerzieller Art sind, von Privatpersonen aus einem Drittland an andere Privatpersonen in einem Mitgliedstaat versandt werden und gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2006/79/EG des Rates (*1) von der Mehrwertsteuer befreit sind. |
[54] |
Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. |
[55] |
Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Anmeldung Waren betrifft, die unter Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen. (*) |
(*)Laut Verordnung (EU) 2019/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2019, ABl. Nr. L 181 vom 05.07.2019 S. 2
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 03.09.2020 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | UZK-DA |
Stammfassung: | BMF-010313/0168-IV/6/2016 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71632.6 aufgenommen am: 03.09.2020 09:33:53 Dokument-ID: 086aecfd-4221-4b8b-99c5-024ed513482e Segment-ID: ee9a0d16-9a1e-458f-a27a-9af7ec35787c |
