Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0086-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2019

UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3700.
  • 9. Verfahren im Rahmen des Systems der Registrierten Ausführer (ab 1.1.2017, verlängert auf 1.1.2020)
  • 9.2. Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU

9.2.7. Prüfung der Erklärungen zum Ursprung

(1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 18 (Nichtbehandlungsklausel Abschnitt 6.2.) des Ursprungsprotokolls nachgeprüft werden kann.

(2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung aussetzen, wenn

a)die von dem Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Einhaltung des Territorialitätsprinzips (Abschnitt 6.1.) oder der Nichtbehandlungsklausel (Abschnitt 6.2.) zu bestätigen;

b)der Anmelder nicht innerhalb der Frist für die Vorlage der Angaben nach Absatz 1 antwortet.

(3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben nach Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

9.2.8. Ablehnung der Präferenzbehandlung

(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen nach diesem Beschluss ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das ÜLG ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn

a)die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;

b)der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betroffenen Erzeugnisse nicht nachkommt;

c)die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem ÜLG registrierten Ausführer ausgefertigt wurde (ausgenommen bei Sendungen bis 10.000 Euro);

d)die Erklärung zum Ursprung nicht nach Anlage XII (Seite 113 und Abschnitt 9.1.6.) ausgefertigt wurde;

e)die Nichtbehandlungsklausel des vorliegenden Ursprungsprotokolls (Abschnitt 6.2.) nicht erfüllt sind.

(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen des Beschlusses ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung an die zuständigen Behörden des ÜLG gerichtet haben, wenn

a)aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;

b)aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines ÜLG sind oder wenn die Bedingungen des Territorialitätsprinzips (Abschnitt 6.1.) nicht erfüllt waren;

c)sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und

i) wenn sie innerhalb einer Frist von zwölf Monaten keine Antwort erhalten haben oder

ii) wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.

9.3. Ausnahmeregelung im Rahmen des Systems der registrierten Ausführer

(1) Abweichend vom System der registrierten Ausführer kann die Kommission Beschlüsse erlassen, die die Anwendung des Systems bis zum 31.12.2016 auf Ausfuhren aus einem oder mehreren ÜLG nach dem 1. Januar 2017 gestatten.
Diese Ausnahmeregelung ist auf den Zeitraum befristet, den das betreffende ÜLG benötigt, bis es in der Lage ist, das System der registrierten Ausführer anzuwenden.

(2) ÜLG, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen einen entsprechenden Antrag bei der Kommission einreichen. In dem Antrag ist anzugeben, welchen Zeitraum das betreffende ÜLG benötigt, bis es voraussichtlich in der Lage sein wird, das System der registrierten Ausführer anzuwenden.

(3) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten.

9.4. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)

Für die Zwecke der Wertgrenzen in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.

Für die Fälle der Erklärung auf der Rechnung und der Abstandnahme von einem förmlichen Präferenznachweis ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.

Ein Mitgliedstaat kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 vH vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der im vorigen Absatz vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 vH erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.

Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.