Richtlinie des BMF vom 01.01.2010, BMF-010311/0099-IV/8/2009 gültig von 01.01.2010 bis 08.06.2010

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 1

Einfuhr von Speisepilzen

10.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlagen für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen sind:

  • die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl;
  • die Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Einfuhren verschiedener Pilzarten wiederholt Fälle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte an Radioaktivität festgestellt wurden.

10.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den im Abs. 2 angeführten Drittländern:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

ex

0709 59

Pilze, frisch oder gekühlt, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex

0710 80 69

Pilze (ungekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex

0711 59

Vorläufig haltbar gemachte Pilze (zum Beispiel: mit Schwefeldioxid, in Lake, schwefelhaltigem Wasser oder anderen Konservierungslösungen), die jedoch in diesem Zustand für den unmittelbaren Verzehr ungeeignet sind, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex

0712 39

Getrocknete Pilze, ganz, in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex

2001 90 50

Pilze, zubereitet oder mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

ex

2003 90 00

Pilze, zubereitet oder haltbar gemacht, außer mit Essig oder Essigsäure, mit Ausnahme von gezüchteten Pilzen

(2) Den Beschränkungen unterliegen die im Abs. 1 angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den nachstehend angeführten Drittländern:

  • Albanien (AL)
  • Bosnien und Herzegowina (BA)
  • ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK)
  • Kosovo (XK)
  • Kroatien (HR)
  • Liechtenstein (LI)
  • Moldawien (MD)
  • Montenegro (ME)
  • Norwegen (NO)
  • Russland (RU)
  • Schweiz (CH)
  • Serbien (XS)
  • Türkei (TR)
  • Ukraine (UA)
  • Weißrussland (BY).

10.2. Anwendungszeitpunkt

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 sind die Kontrollen auf die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 festgelegten Höchstwerte für den Gehalt an radioaktivem Cäsium von jenem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Produkte für den freien Verkehr bestimmt sind, wobei die Kontrollen vor der Freigabe für den freien Verkehr durchgeführt werden müssen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher nur bei der Überführung in den freien Verkehr zu beachten. Die Abfertigung zu anderen Zollverfahrensarten bleibt davon unberührt.

10.3. Einfuhrbeschränkung

(1) Sendungen zu gewerblichen Zwecken der in Abschnitt 10.1. Abs. 1 angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den in Abschnitt 10.1. Abs. 2 angeführten Drittstaaten dürfen im Bestimmungsland nur über die gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 veröffentlichten Zollstellen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Die aktuelle Liste dieser Zolldienststellen ist im ABl. Nr. C 156 vom 9. Juli 2009 (2009/C 156/08) veröffentlicht. In Österreich sind nur folgende Zollstellen zugelassen:

  • im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien, Heiligenkreuz und Nickelsdorf;
  • im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Spielfeld;
  • im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstelle Tisis.

Alle anderen Zollstellen dürfen diese Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nicht abfertigen.

(2) Jede Warensendung mit den in Abschnitt 10.1. angeführten Waren muss von einem "Ausfuhrzeugnis für landwirtschaftliche Erzeugnisse" (Muster siehe Abschnitt 10.5.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7000") - in dreifacher Ausfertigung - begleitet sein, in dem bescheinigt wird, dass die betreffenden Erzeugnisse den zulässigen Höchstwerten gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 entsprechen. Diese Höchstwerte betragen für die in Abschnitt 10.1. angeführten Waren 600 Bq/kg (Becquerel/Kilogramm).

(3) Das in Abs. 2 angeführte Ausfuhrzeugnis bildet bei der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlage oder einem den zulässigen Höchstwert überschreitenden Radioaktivitätsgehalt in Feld 14 ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten des Ausfuhrzeugnisses sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf einer Durchschrift, die an die Partei zu retournieren ist, zu bestätigen. Die beiden anderen Ausfertigungen sind der Anmeldung anzuschließen.

(4) Sofern die pro Sorte gelieferte Menge 10 kg an Frischerzeugnissen oder der entsprechenden Menge an zubereiteten Waren übersteigt, ist vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Probe zu ziehen und diese in Bezug auf die Radioaktivität zu analysieren. Diese Probennahme und Analyse obliegt im Hinblick auf § 3 ZollR-DV 2004 den folgenden Zollstellen:

  • im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: Zollstellen Flughafen Wien, Heiligenkreuz und Nickelsdorf;
  • im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstelle Spielfeld;
  • im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: Zollstelle Tisis.

Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70300 (Antrag auf Probenziehung und Analyse für Speisepilze) zu beantragen. Die Durchführung des Zollverfahrens ist erst zulässig, wenn durch die Einfuhrkontrolle die Einhaltung der zulässigen Höchstwerte bestätigt wird.

(5) Da die Sendungen in jenem Mitgliedstaat, in dem die Produkte für den freien Verkehr bestimmt sind, vor deren Freigabe für den freien Verkehr in Bezug auf die Radioaktivität untersucht werden müssen, müssen für andere Mitgliedstaaten bestimmte Sendungen im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine zugelassene Zollstelle dieses Mitgliedstaates (siehe Abs. 1) weitergeleitet werden.

(6) Bei den unter Abschnitt 10.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.

10.3.1. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

Im Hinblick auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 geschaffenen verfahrensspezifischen Überwachungsmaßnahmen sind Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für die in Abschnitt 10.1. Abs. 1 angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den in Abschnitt 10.1. Abs. 2 angeführten Drittstaaten nicht zu bewilligen.

10.4. Ausnahmen

Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Für solche Sendungen besteht daher weder der Zollstellenzwang noch gelten die im Abschnitt 10.3. enthaltenen Einfuhrbeschränkungen.

10.5. Muster des Ausfuhrzeugnisses für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Muster des Ausfuhrzeugnisses für landwirtschaftliche Erzeugnisse