

Rechtssätze
Stammrechtssatz
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betroffene Normen: |
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers , über die Beschwerde vom 28.03.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 16.03.2018, betreffend Einkommensteuer 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer 2017 mit
-558 Euro festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblattblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer
(=Bf.) eine Gutschrift in Höhe von 351 Euro festgesetzt.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel betrugen 17.832,92 Euro.
Die Steuer in Euro wurde wie folgt berechnet:
Einkommen 2017 | 16.320,92 | |
Berechnung der Einkommensteuer | ||
Einkünfte laut Lohnzettel steuerpflichtige Bezüge Pauschbetrag f. Werbungskosten |
17.832,92 -132,00 |
17.700,92 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 17.700,92 | |
Sonderausgaben Pauschbetrag f. Sonderausgaben Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 |
440x3 |
-60,00 -1.320,00 |
Einkommen | 16.320,92 | |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0% für die ersten 11.000,00 25% für die restlichen 5.320,92 Euro |
0,00 1.330,23 |
|
Steuer vor Abzug der Abzugsbeträge | 1.330,23 | |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 | |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 930,23 | |
Steuer für die sonstigen Bezüge: 0% für die ersten 620,00 6% für die restlichen 2.261,20 |
0,00 135,67 |
|
Einkommensteuer
Anrechenbare Lohnsteuer Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 |
1.065,90
-1.416,95 -0,05 |
|
Festgesetzte Einkommensteuer | -351,00 | |
Abgabengutschrift | 351,00 |
In der Begründung führte das Finanzamt aus
:
Der Alleinerzieherabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da Sie im Veranlagungsjahr
mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-) Partner gelebt haben.
Hinweis: Der Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2017 geht Ihnen gesondert zu.
Zur Information:
Der Mehrkindzuschlag wurde mit Bescheid vom 19.03.2018 in Höhe von 180 Euro festgesetzt
und an den Bf. ausbezahlt.
Der Bf. brachte mit Eingabe vom 27.03.2018 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid
2017 (Arbeitnehmerveranlagung) ein.
Er begehrte darin die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie die
Zuerkennung eines Mehrkindzuschlages.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde ab.
Das Finanzamt begründete die Abweisung wie folgt
:
„Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Ihnen gemäß § 33 EStG 1988 nicht zu.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von Ihrem unbeschränkt
steuerpflichtigen Partner nicht dauernd getrennt lebend sind.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich
erzielt.
In Ihrem Fall sind die Einkünfte Ihrer Gattin höher.
Das Wochengeld ist in diese Bemessungsgrundlage einzurechnen sowie die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei der
LEWAG Hausservice GmbH
.
Die Beschwerde war daher abzuweisen“
Der Bf. stellte mit Eingabe an das Finanzamt einen Antrag auf Entscheidung über die
Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)
Der Bf. führte begründend aus:
„Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde mir mittgeteilt, dass ich keinen Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag habe. Dies will ich bestreiten und begründe es
folgender maßen.
Ich bin dreifacher Vater und lebe in einer aufrechten Ehe. Es besteht kein getrenntes
Lebensverhältnis.
Meine Ehegattin hat beim Ausfüllen des Antrages einen Fehler begangen und versehentlich
Alleinerzieher angekreuzt.
Bitte diesbezüglich um eine neuerliche Feststellung. Sie war auch im Streitjahr erwerbstätig
und hat, wie Sie auch ausführen, die Bemessungsgrundlage überschritten.
Der Mehrkindzuschlag in Höhe von 180 Euro wurde mir für das dritte Kind gewährt, der
Betrag aber nicht zur Gänze ausbezahlt.
Der Bf. legte dem Vorlageantrag einen berichtigten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
2017 bei und begehrte die antragsgemäße Festsetzung der Einkommensteuer 2017.
In dem Antrag begehrte der Bf.:
- den Alleinverdienerabsetzbetrag
- den Mehrkindzuschlag für 2018, da für 2017 zumindest für drei Kinder Familienbeihilfe
bezogen hat und das Familieneinkommen 55.000 Euro nicht übersteigt.
Weiter machte der Bf. einen Betrag von 1.980 Euro als Sonderausgaben für Schaffung
und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum sowie außergewöhnliche Belastungen in Höhe
von 378 Euro und 441 Euro Kinderbetreuung für zwei Kinder und Krankheitskosten für
diese Kinder in Höhe 250 Euro und 100 Euro geltend.“
Über Vorhalt des Finanzamtes vom 05.03.2019 wurde der Bf. aufgefordert, nachstehende
Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen:
1) Um Nachweis der beantragten Kinderbetreuungskosten wird gebeten (Kopie des Zahlungsnachweises)
2) Belegmäßiger Nachweis der Wohnraumschaffung/Sanierung in Höhe von 1.980 Euro.
Was wurde angeschafft/saniert?
Handelt es sich um neu errichteten Wohnraum?
Wann wurden die Baumaßnahmen von der Baugesellschaft gesetzt?
Nachweis der geleisteten Bau- bzw. Errichtungskosten an den Bauträger.
Wann wurden diese Zahlungen geleistet?
Belegmäßiger Nachweis - Kaufvertrag.
Wie erfolgte die Finanzierung?
Falls mit Kredit, dann Kopie Kreditvertrag und Nachweis der Rückzahlungsraten.
Diese Unterlage sind nur dann vorzulegen, wenn die Maßnahme vor dem 31.12.2015 getätigt
wurde.
ad 1)
Der Bf. legte dem Finanzamt in der Folge Kontoauszüge seines Bankkontos bei der
Bank
Austria
vor, aus denen hervorgeht, dass er Kinderbetreuungskosten für zwei Kinder in Höhe
von 396,82 Euro und 416,80 Euro an die Stadt Wien für Kindergärten geleistet hat.
ad 2)
Der Bf. legte verschieden Kontoinformationen der Santander Consumerbank, welche sich
offensichtlich auf Ratengeschäfte beziehen, vor. Diese Jahreskontoinformationen weisen
jeweils folgenden Zusatz aus:
Diese kann auch – falls ihr Kredit im Rahmen der Sonderausgaben STEUERLICH ABSETZBAR ist – ZUR Vorlage beim zuständigen Finanzamt verwendet werden.
Nachstehende Kontoinformationen wurden vorgelegt.
Endnummer des Kreditvertrages |
Tilgung 2016 |
Tilgung 2017 |
Restschuld 31.12.2016 |
Restschuld 31.12.2017 |
Zweck |
-193 | 600,20 | 6.065,31 | 5.765,39 | Null | |
-321 | 41,62 | Null | |||
-180 |
418,90 |
Null |
Anschaffung Einrichtung im Mai 2013 |
||
-252 | 64,72 | Null | |||
-379 | 162,51 | Null | |||
Weiters legte der Bf. eine Bestätigung einer Gemeinnützigen Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft
Wohnbaugesellschaft gemäß § 18. Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 vor.
Laut dieser Bestätigung wurden zur Schaffung des Wohnhauses Mehrfamilienwohnhauses
Darlehen oder Eigenmittel der gemeinnützigen Bauvereinigung verwendet. Für das Kalenderjahr
2017 waren für das gesamte Gebäude 13.933,68 Euro als Tilgung und Zinsen zu leisten.
Auf die Genossenschaftswohnung des Bf. im Ausmaß von 57,46 m2 entfiel danach ein anteiliger
Betrag von 293,04 Euro.
Rechtslage
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen rechtlichen Grundlagen in den für den Beschwerdezeitraum
gültigen Fassungen lauten auszugsweise:
§ 18 Abs. 1 EStG 1988
Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen,
soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
(…)
Ziffer 3
Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen
Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und
c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen
worden ist (lit. a und d):
(…) .
lit. d)
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für
die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie
Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten
Bauträger gleichzuhalten.
(…)
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um
jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1),
die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind
und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern
nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im
Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen
Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6
000 Euro jährlich erzielt.
Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. (…)
§ 34 Abs. 1 EStG
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
§ 34 Abs. 2 EStG 1988
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
§ 34 Abs. 3 EStG 1988
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit
sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7 300 Euro 6%,
bei mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%,
bei mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%,
bei mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht
– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener
Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner
Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
– für jedes Kind (§ 106).
§ 34 Abs. 5 EStG 1988
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um
die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
(…)
– Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.
Erwägungen
a) Alleinverdienerabsetzbetrag
Aus § 33 Abs. 4 EStG 1988 geht klar hervor, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nur zusteht, wenn die Einkünfte
des Ehepartners im Veranlagungsjahr unter 6.000 Euro liegen.
Im Beschwerdefall bezog sie Ehefrau des Bf. vom 02.01. bis 16.06.2017 laut Lohnzettel
von der Wiener Gebietskrankenkasse ein Wochengeld in Höhe von 5.377,40 Euro.
Zusätzlich bezog sie von einem privaten Auftraggeber laut Mitteilung nach § 109a EStG 1988 ein Entgelt in Höhe von 1.625,66 Euro abzüglich 247,21 Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung
und 12,34 Euro als Beitrag an die Vorsorgekasse,
netto also 1.366,11 Euro.
Das Wochengeld ist zwar nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
steuerfrei, jedoch nach
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in die Grenze von 6.000 Euro mit einzubeziehen.
Folglich betrugen die Einkünfte der Ehefrau des Bf. im Jahr 2017 jedenfalls 6.743,51
Euro (5.377,40 + 1.366,11) und lagen über der Grenze von 6.000 Euro.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag stand dem Bf. im Jahr 2017 danach nicht zu.
b)
Kinderbetreuungsgeld
Im Vorlageantrag machte der Bf. erstmalig Kinderbetreuungsgeld als außergewöhnliche
Belastung für zwei Kinder in Höhe von 378 Euro und 441 Euro geltend. Der Bf. legte
dafür keine Nachweise vor.
Über Vorhalt der belangten Behörde vom 05.03.2019 legte der Bf. Kontoauszüge vor,
wonach er im Jahr 2017 an die Stadt Wien MA 10 Kindergarten Elternbeiträge in Höhe
von 396,82 Euro und 416,80 Euro geleistet hatte.
Das Einkommen des Bf. mindert sich folglich um das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von
813,62 Euro (396,82 + 416,80).
c)
Krankheitskosten
Im Vorlageantrag machte der Bf. erstmalig Krankheitskosten für zwei Kinder in Höhe
von 250 Euro und 100 Euro ohne dafür Nachweise vorzulegen als außergewöhnliche Belastung geltend.
Diese Kosten liegen unter dem Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988.
d)
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung
Der Beschwerdeschriftsatz stützt sich in der Beschwerde lediglich auf den Alleinverdienerabsetzbetrag
und den Mehrkindzuschlag. Die begehrten Sonderausgaben für die Wohnraumschaffung oder
Wohnraumsanierung gehen nur aus der dem Vorlageantrag beigelegten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung
2017 hervor.
Somit macht die Bf. erstmals im Vorlageantrag ohne irgendwelche Nachweise Sonderausgaben in Höhe von 1.980 Euro für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung
geltend.
Über Vorhalt der belangten Behörde vom 05.03.2019, mit dem der Bf. zum Nachweis des Grundes und der Bezahlung der Sonderausgaben aufgefordert
worden war, legte der Bf. eine Bestätigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 einer Gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft vor, wonach er im Jahr 2017 einen auf seine
Wohnung im Ausmaß von 57,46 m2 entfallenden Tilgungs - und Zinsenbeitrag in Höhe von
293,04 Euro entrichtet hatte.
Dieser Betrag ist als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Darüber hinaus legte der Bf. Kontoinformationen der Santander Consumerbank über Rückzahlungen
für Konsumfinanzierungen der Jahre 2016 und 2017 vor.
Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Bf. bei dieser Bank mehrere Kreditverträge
über meist kleine Beträge laufen hatte. Es handelt sich dabei offensichtlich um die
Finanzierung von Konsumgütern.
Laut einer Kontoinformationen wurde im Jahr 2016 bspw. die letzte Rate eines Kredites
in Höhe von 418,90 geleistet. Dieser Kredit war im Mai 2013 für die Anschaffung von
Gegenständen in einem Möbelhaus über einen Betrag von 3.000 Euro aufgenommen worden.
Im Jahr 2017 nahm der Bf. eine (vorzeitigen) Kredittilgung in Höhe von 6.065,31 Euro für den Kreditvertrag
mit der Endnummer 193 und eine weitere Tilgung in Höhe von 41,62 Euro für den Kreditvertrag
mit der Endnummer 321 vor.
Es handelte sich offensichtlich um Konsumfinanzierungen in Form von Teilzahlungsgeschäften,
nicht jedoch um Aufwendungen zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung.
Die Finanzierung von Einrichtungsgegenständen oder anderen beweglichen Gütern führt
jedoch nicht zu Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988.
Die über 293,04 hinausgehenden begehrten Sonderausgaben sind daher nicht zu gewähren.
Der Vermerk betreffend Sonderausgaben auf den Kontoinformationen sagt nichts über
den Anspruch auf Sonderausgaben aus und ist für die Behörde völlig belanglos.
Zur Information:
Der beantragte Mehrkindzuschlag wurde mit Bescheid vom 19.03.2018 mit 180 Euro festgesetzt.
Dieser Betrag wurde entgegen der Behauptung des Bf. auch an den Bf. ausbezahlt.
Es wird klargestellt, dass über den Mehrkindzuschlag nicht im Einkommensteuergesetz, sondern im Familienlastenausgleichsgesetz
geregelt ist. Es ist daher nicht im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung)
darüber abzusprechen, auch nicht über Rückzahlungen und sonstige Verrechnungen auf
dem Abgabenkonto des Bf.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die
zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass dem Bf. der begehrte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht und allgemeine
Krankheitskosten erst bei Überschreiten des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung
steuerliche Auswirkungen haben, ergibt sich schon zweifelsfrei aus dem Gesetz. Auch
steht rechtlich einwandfrei fest, dass über den Mehrkindzuschlag nicht im Einkommensteuerbescheid
abgesprochen werden kann. Aus diesen Gründen liegen keine ungelösten Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 11. Dezember 2019
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 31.01.2020 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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ECLI: |
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Systemdaten: | Findok-Nr: 126936.1 aufgenommen am: 31.01.2020 13:39:08 Dokument-ID: b8eb75f2-028a-45b4-9b3a-a36965197788 Segment-ID: 1c43b80c-2e2f-4fbb-a939-88108e9e825e |
