

Rechtssätze
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der H.B. (Bw.) vom 14. August 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 11. August 2009 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (Verfügungsverbot) (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) und den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 6/7/15 erließ am 11. August 2009 einen Bescheid Pfändung einer Geldforderung an A. über € 833,32, einen Bescheid Pfändung einer Geldforderung an B., ein Verfügungsverbot an die Bw. und einen Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von € 16,40.
Dagegen richten sich die Berufungen der Bw. vom 14. August 2009. Sie bringt vor, dass ihr Exmann vom Gericht dazu verurteilt worden sei das Finanzamt zu bezahlen. Er habe damals wegen eines Privatkonkurses keine Firma führen dürfen und habe die Bw. dazu gezwungen.
Am 18. August 2009 wurde ein Mängelbehebungsauftrag erlassen und die Bw. aufgefordert bis 25. September 2009 eine den Inhaltserfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entsprechende Ergänzung des Berufungsvorbringens hinsichtlich der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richte, der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, sowie der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, einzubringen.
Am 28. August 2009 brachte sie ergänzend vor, dass sich die Berufungen gegen die Bescheide zur Pfändung von Geldforderungen und gegen den Bescheid zur Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen richten und diese Forderungen ihrer Ansicht nach nicht rechtens seien, da ihr Exmann zahlen müsse. Ihr sei bereits zwei Mal der Lohnsteuerausgleich einbehalten worden und sie habe kein Geld.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. September 2009 wurden die Berufung abgewiesen und dazu nach Zitierung der bezughabenden Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung ausgeführt, dass am 11. August 2009 auf dem Abgabenkonto der Bw. ein offener Abgabenrückstand von insgesamt € 816,92 bestanden habe (Einkommensteuer 2002 € 43,35, Einkommensteuer 2004 € 669,00 und Anspruchszinsen 2004 € 104,57).
Die Pfändung basiere auf dem Rückstandsausweis vom 9. April 2009, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten von € 816,92 ausweise. Die Gebühren und Barauslagen betrügen € 16,40. Die Pfändungsgebühr werde mit 1 % der offenen Abgabenschuldigkeiten bemessen, mindestens falle jedoch ein Betrag von € 10,00 an. Der Restbetrag von € 6,40 entfalle auf Portokosten für den Versand der Bescheide.
Am 14. September 2009 wurde ein Vorlageantrag eingebracht, aber kein weiteres inhaltliches Vorbringen erstattet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 65 Abs.1 BAO erfolge die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Nach dem Rückstandsausweis vom 9. April 2009 bestanden fällige offene Abgabenschuldigkeiten in der Gesamthöhe von € 816,92.
Gemäß § 26 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.
(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Demnach waren die Mindestgebühr von € 10,00 sowie die Barauslagen für die Zustellung der Pfändungsbescheide gesondert mit Bescheid vom 11. August 2009 vorzuschreiben und konnten gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden.
Im Berufungsvorbringen werden weder die Höhe des vollstreckbaren Betrages, noch deren Fälligkeit und auch nicht die Höhe und Vollstreckbarkeit der Gebühren und Barauslagen bestritten. Die Bw. bringt ausschließlich vor, dass sie nicht in der Lage sei die offenen Forderungen zu bezahlen und dass sich die Abgabenbehörde mit ihren Forderungen an den Exmann der Bw. halten möge.
Diese Einwände vermögen eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen. Pfändungen von Forderungen sind gesetzlich soweit zulässig sofern daraus kein Eingriff in ein zustehendes Existenzminimum einer Person resultiert. Eine diesbezügliche Behauptung wurde nicht aufgestellt.
Dass einem Vergleich zwischen der Bw. und ihrem Exgatten keine Bindungswirkung gegenüber der Abgabenbehörde zukommen kann und gegen ihn somit kein Vollstreckungstitel besteht, wurde der Bw. bereits im Jahr 2007 mehrmals mitgeteilt.
Die Bescheide sind - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes rechtsrichtig ausgeführt wurde - zu Recht ergangen, die Berufungen waren somit spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 12. April 2010
