

Entsendet ein österreichisches Industrieunternehmen österreichische Arbeitnehmer zu Montagearbeiten nach Indien und liegt hiebei ein nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerfreier Entsendungsfall vor, dann ist die Voraussetzung des Art. XIV Abs. 2 DBA-Indien für eine Steuerfreistellung in Indien nicht erfüllt. Denn lit. c dieser Bestimmung enthält eine "subject-to-tax-Klausel", die fordert, dass "die Entgelte der österreichischen Steuer unterliegen"; wenn Indien in einem solchen Fall auf einer steuerlichen Erfassung besteht, dann könnte Indien nicht mit Erfolg entgegengetreten werden; denn für die betreffenden Einkünfte ist im österreichischen Recht eine totale sachliche Steuerbefreiung vorgesehen; der Umstand, dass die betreffenden Einkünfte gemäß § 3 Abs. 3 EStG 1988 bei Ermittlung des auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuersatzes anzusetzen sind, reicht nicht aus, um die Erfordernisse einer "subject-to-Tax-Klausel" zu erfüllen.
20. Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
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Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 04.04.2005 |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | 183-Tage-Frist, Arbeitskräfteentsendung, Dienstnehmerentsendung, Freistellung, Montagetätigkeit, Montagebaustelle, 183-Tage-Klausel |
Systemdaten: | Findok-Nr: 14946.1 aufgenommen am: 04.04.2005 15:03:28 zuletzt geändert am: 24.11.2010 Dokument-ID: b751d64b-4b80-4f6e-b70c-fa38da7cfa2e Segment-ID: c9e10199-fb05-440e-b2a1-fb24542ccd72 |
