Richtlinie des BMF vom 01.05.2006, BMF-010310/0047-IV/7/2007
gültig von 01.05.2006 bis 27.01.2010
UP-3830, Arbeitsrichtlinie Färöer

 

 

0.Definitionen

Der Warenverkehr mit den Färöer ist seit 1. Jänner 1997 mittels eines Abkommens geregelt.

Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000 , sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 .

Für die Besonderen Bestimmungen betreffend die Färöer UP-3820 einschließlich der Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 bedeutet der Begriff:

1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Europa-Mittelmeer-Abkommen der Gemeinschaft mit den Färöern (FO), Israel (IL), Ägypten (EG), Algerien (DZ), Tunesien (TN), Marokko (MA), den EWR Staaten [Island (IS), Liechtenstein Norwegen (NO)], Schweiz mit Liechtenstein in Zollunion (CH), Palästina (PS), Syrien (SY), auf Grund derer Zollpräferenzbehandlungen vorgesehen sind sowie mit der Türkei (TR) auf Basis des jeweiligen Beschlusses des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EU-TR (sogenannte " Brückengesetzgebung" - siehe Arbeitsrichtlinie UP-4100 Abschnitt 4).

2) "Präferenzzone" das Gebiet der Gemeinschaft und der Färöern und je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C (siehe Abschnitt 4.3 dieser Arbeitsrichtlinie und der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.3) mit den Maghreb Staaten [Algerien (DZ), Tunesien (TN), Marokko (MA)], EWR [Island (IS), Liechtenstein Norwegen (NO)], Schweiz mit Liechtenstein in Zollunion (CH), Färöer-Inseln (FO), Israel (IL), Palästina (PS), Syrien (SY) und der Türkei (TR).

3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1) genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt;

4) "Ursprungsregeln" die im Protokoll Nr. 3 der Europa-Mittelmeer-Abkommen festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs.

5) "Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln erfüllen;

6) "Präferenznachweis" jener urkundlicher Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt, für welche die jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen zur Anwendung gelangen;

7) "Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;

8) "EU" bzw. "Gemeinschaft(en)" die Europäische(n) Gemeinschaft(en), bestehend aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

9) "Partnerländer" Färöern (FO), Israel (IL), Ägypten (EG), Maghreb Staaten [Algerien (DZ), Tunesien (TN), Marokko (MA)], EWR [Island (IS), Liechtenstein Norwegen (NO)], Schweiz mit Liechtenstein in Zollunion (CH), Palästina (PS), Syrien (SY), mit denen die Gemeinschaft Europa-Mittelmeer-Abkommen abschließen wird (oder bereits hat) sowie die Türkei.

10) "PanEuroMed" bzw. "Paneuromediterrane Kumulierung" die Präferenzzone unter Abschnitt 2 mit allen an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländern.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:09.02.2007
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Färöer
Systemdaten: Findok-Nr: 26281.1
aufgenommen am: 09.02.2007 11:29:52
zuletzt geändert am: 12.03.2007
Dokument-ID: 6c13dae8-452b-483c-84c2-f0aade9062e4
Segment-ID: 35f69086-286e-4c0e-82f2-94c55adc2e02
nach oben