

- 1. Allgemeiner Teil
1.6. Rückstellungsdeckungsfonds
1.6.1. Allgemeines
Gemäß
§ 14 Abs. 5 Z 4 lit. e EStG 1988
können auch Anteilscheine an Kapitalanlagefonds zur Wertpapierdeckung des
Sozialkapitals verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fondsbestimmungen
entweder eine ausschließliche Veranlagung in Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 5 Z 4 lit. a bis d EStG 1988
vorsehen (Rückstellungsdeckungsfonds I) oder die
Veranlagungsvorschriften dem
§ 25 Pensionskassengesetz (PKG),
BGBl. Nr. 281/1990, entsprechen
(Rückstellungsdeckungsfonds II).
Gemäß
§ 14 Abs. 5 Z 4 lit. e EStG 1988 ist
bei Verwendung von Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds für die
Wertpapierdeckung anstatt des bei diesen Wertpapieren nicht existierenden
Nennwertes der Erstausgabepreis der Deckungsberechnung zugrunde zu legen. Unter
Erstausgabepreis ist der historische, erstmals anlässlich der Auflage des
Fonds erzielte Preis zuzüglich des Ausgabezuschlages zu verstehen. Wurden
vom Fonds später für alle Anteilscheine Splittungen oder
Reversesplittungen durchgeführt, erhöht oder vermindert sich der zur
Deckungsberechnung maßgebliche Erstausgabepreis entsprechend. Werden Fonds
zusammengelegt, erfolgt hinsichtlich des untergehenden Fonds eine Tilgung und es
kommt zu keiner Gewinnerhöhung, wenn die Wiederausgabe von Anteilscheinen
des aufnehmenden Fonds innerhalb der in § 14 Abs. 5 Z 3 EStG 1988
normierten Frist erfolgt. Zur Neuberechnung der Deckungshöhe ist jedoch der
Erstausgabepreis des aufnehmenden Fonds maßgeblich. Liegt dieser unter dem
Erstausgabepreis des untergehenden Fonds, ist innerhalb von zwei Monaten ab
Einziehung der Anteilscheine des untergehenden Fonds eine Nachbeschaffung
vorzunehmen.
Weicht während des Geschäftsjahres des Fonds
(unzulässigerweise) die tatsächliche Veranlagung des Fonds davon ab,
so gilt der Fonds für jenen Zeitraum, in dem die tatsächliche
Veranlagung des Fonds nicht dem § 25 PKG entspricht, nicht als
geeignetes Papier für die Deckung von Rückstellungen gemäß
§ 14 EStG 1988. Allfällige Schäden, die dem
Anleger dadurch entstehen (Zuschlag gemäß
§ 14 Abs. 5 Z 2 EStG 1988), können
gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft als
Schadenersatzansatzansprüche im Zivilrechtswege geltend gemacht
werden.
1.6.2. Rückstellungsdeckungsfonds I
Im Fondsvermögen dürfen sich lediglich die in
§ 14 Abs. 5 Z 4 lit. a bis d EStG 1988
genannten Wertpapiere befinden. Das sind im wesentlichen auf Inhaber lautende
Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, bei denen der Ausgabewert
nicht niedriger als 90% des Nennbetrages ist sowie Forderungen aus
Schuldscheindarlehen der Republik Österreich.
Es bestehen keine Bedenken, wenn liquide Mittel bis zu 10%
des Fondsvermögens gehalten werden.
1.6.3. Rückstellungsdeckungsfonds II (§ 25 PKG-Fonds)
Rückstellungsdeckungsfonds II sind Fonds, deren
Fondsbestimmungen den Veranlagungsvorschriften des § 25 PKG
entsprechen. Über die Vorschriften der
§§ 20 ff InvFG 1993 hinaus müssen diese
Fondsbestimmungen insbesonders enthalten:
- Der Gesamtwert der in einem Drittland außerhalb der OECD zugelassenen oder gehandelten Wertpapiere darf 5% des Fondsvermögens nicht übersteigen.
- Mindestens die Hälfte des Fondsvermögens muss auf Euro lauten.
- Die Veranlagung in Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genussscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genussrechte, Wertpapiere über Optionsrechte, Schuldverschreibungen, in denen anstelle oder zusätzlich zu einem bestimmten Geldbetrag eine vom jeweiligen Wert eines bestimmten Aktienindex abhängige Geldleistung versprochen wird (Indexzertifikate) dürfen 50% des Fondsvermögens nicht überschreiten.
- Die Veranlagungen, die nicht auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen lauten, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, wozu insbesondere Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, fundierte Bankschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Kassenobligationen und commercial papers gehören, sowie Veranlagungen, die nicht in Aktien, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG oder § 73c Abs. 1 VAG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG oder § 73c Abs. 2 VAG, Genussscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, Wertpapiere über sonstige Genussrechte, Wertpapiere über Optionsrechte, Anteile anderer Investmentfonds oder Schuldverschreibungen, in denen anstelle oder zusätzlich zu einem bestimmten Geldbetrag eine vom jeweiligen Wert eines bestimmten Aktienindex abhängige Geldleistung versprochen wird (Indexzertifikate) sowie Veranlagungen, die nicht in zulässigen derivativen Produkten bestehen, dürfen 5% des Fondsvermögens nicht übersteigen.
- Bei Dachfonds können die Vereinfachungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 in Verbindung mit § 25 Abs. 5a zweiter Satz PKG angewandt werden. Demnach gelten Unterfonds, die nach den Fondsbestimmungen und der tatsächlichen Veranlagungspolitik eine Veranlagung von mindestens der Hälfte in Forderungswertpapieren bzw. in auf Euro lautenden Wertpapieren Vermögensgegenständen tätigen als Veranlagung in Forderungswertpapiere bzw. als Veranlagung in Euro. Diese Vereinfachung ist jedoch nur auf Dach- oder Unterfondsebene anwendbar; die gleichzeitige Anwendung sowohl auf den Dachfonds und die Unterfonds ist nicht möglich.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.04.2006 |
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betroffene Normen: | |
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Schlagworte: | Investmentfonds, Rückstellungsdeckungsfonds, Wertpapierdeckung, Sozialkapitals, PKG-Fonds |
Systemdaten: | Findok-Nr: 19977.1 aufgenommen am: 20.04.2006 11:09:40 zuletzt geändert am: 05.12.2006 Dokument-ID: fefe6a61-56cb-4693-a24a-5f15d05fe32a Segment-ID: 3706cb41-364f-40c7-992d-aa0dea8bb48e |
