Richtlinie des BMF vom 01.11.2010, BMF-010302/0015-IV/8/2010
gültig von 01.11.2010 bis 14.02.2012
AH-3100, Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Hinweis Beachte

Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.

Anlage 1

10. Voraussetzungen für die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001

10.1. Geltungsumfang Güter

Alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in einer Nummer des Anhangs I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, mit den nachfolgenden Ausnahmen:

Ausnahmen:

Alle in Anhang IV aufgeführten Güter.

0C001

"Natürliches Uran" oder "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.

0C002

"Besonders spaltbares Material", das nicht in Anhang IV genannt ist.

0D001

"Software", besonders entwickelt oder geändert für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.

0E001

"Technologie" entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.

1A102

Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

1C351

Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine".

1C352

Tierpathogene Erreger.

1C353

Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen.

1C354

Pflanzenpathogene Erreger.

7E104

"Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.

9A009a

Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs.

9A117

Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper".

10.2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

(1) Ausführer, die die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU 001 verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.

Die Ausführer geben außerdem im Einheitspapier an, dass sie die Genehmigung EU 001 verwenden, indem sie in Feld 44 die Angabe X002 und die Nummer der Ausfuhrgenehmigung EU 001 (für Österreich und e-Zoll ATEU001) eintragen.

(2) Die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft darf nicht verwendet werden, wenn

  • der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind;
  • der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in einem Land, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, bestimmt sind oder bestimmt sein können oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für die genannten Verwendungen bestimmt sind;
  • die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.11.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Dual-Use-Güter, Ausfuhrkontrolle, dual-use-items
Stammfassung:BMF-010302/0030-IV/8/2009
Systemdaten: Findok-Nr: 42528.2
aufgenommen am: 02.11.2010 12:07:24
zuletzt geändert am: 31.05.2011
Dokument-ID: 412365bf-af59-43db-8ed8-4e15e395d8e1
Segment-ID: 4d8c1a9f-6ab3-4ea1-a503-8ba8b0f853f0
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