

Hinweis Beachte
- 5. Bemessungsgrundlage
- 5.2. Gemeiner Wert
5.2.3. Fahrzeugimport aus dem Drittland
Bei einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Einfuhren ist die für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern sie maßgebend ist. Ist dieser Wert geringer als der inländische Eurotax-Mittelwert (ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente), ist dieser grundsätzlich für die NoVA-Bemessung heranzuziehen.
5.2.4. Sonstige Fälle
- In Fällen der Zulassung eines Neufahrzeuges als Anlagevermögen eines Fahrzeughändlers orientiert sich der gemeine Wert am inländischen Händler(verkaufs)preis (ohne USt- und NoVA-Komponente) unter Berücksichtigung eines handelsüblichen Nachlasses.
- Tageszulassungen: Auch wenn Fahrzeuge nur kurzfristig zugelassen werden (Tageszulassung), wird der NoVA-Tatbestand ausgelöst (§ 1 Z 3 NoVAG 1991). Bemessungsgrundlage für die NoVA bildet der gemeine Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Wird das Fahrzeug vom Fahrzeughändler nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die NoVA-Bemessungsgrundlage aus diesem Verkaufspreis abgeleitet werden. Bei Lieferung ins Ausland kann eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 beansprucht werden.
- Entnahme eines Neufahrzeuges für Privatzwecke: Händlerverkaufspreis
- Änderung der Verhältnisse (zB Umwidmung eines Vorführfahrzeuges in das Anlagevermögen, keine begünstigte Nutzung als Taxi usw.): Eurotax-Mittelwert (ohne USt- und NoVA-Komponente)
- bei selbst montierten Fahrzeugen (Wohnmobile, Bausatzfahrzeuge) vorrangig der Händlerlistenpreis eines fertig gekauften derartigen Fahrzeuges. Sollte ein solcher nicht bestehen, ist der Wertermittlung die Summe der Werte der Bestandteile zuzüglich eines branchenüblichen (Werkstatt-)Zuschlags für den Zusammenbau zugrunde zu legen. Aus diesen Beträgen sind allerdings die USt und NoVA auszuscheiden bzw. eine USt-Komponente herauszurechnen.
5.2.5. Zustandsänderung
Wird der Zustand des Fahrzeuges vor der Lieferung oder Zulassung verändert (zB Reparatur eines beschädigt importierten Fahrzeuges), so ist der gemeine Wert unter Beachtung des geänderten Zustands zu ermitteln. Maßgebend ist also der Zustand im Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Vorgangs. Dem gegenüber hat eine Änderung nach Vollziehung des NoVA-Tatbestandes keine Auswirkung auf die NoVA-Bemessungsgrundlage.
Beispiel:
Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde kauft bei einem inländischen Fahrzeughändler (A) ein Mannschaftsfahrzeug. Das Fahrzeug wird jedoch nicht direkt an den Käufer ausgeliefert, sondern im Auftrag der Feuerwehr an einen weiteren Unternehmer (B) überstellt, welcher das Fahrzeug entsprechend der allgemeinen Baurichtlinie für Einsatzfahrzeuge umgestaltet.
Der inländische Fahrzeughändler löst mit der Lieferung den NoVA-Tatbestand nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 aus. Das Entgelt für die Fahrzeuglieferung ist der NoVA und der USt zu unterziehen. Demgegenüber ist der Unternehmer B mit seiner Leistung (Werklieferung) USt-pflichtig, löst damit aber keinen weiteren (zweiten) NoVA-pflichtigen Vorgang aus.
Randzahlen 424 bis 480: derzeit frei
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.01.2009 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Normverbrauchsabgabe, NoVA, Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, KFZ, Motorrad, Motorräder, Mopeds, Personenkraftwagen, PKW, Kombinationskraftwagen, Kombi, Lastkraftwagen, LKW, einfuhrumsatzsteuerpflichtig, Einfuhrumsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, Eurotax-Mittelwert, Umsatzsteuerkomponente, NoVA-Komponente, Neufahrzeug, Anlagevermögen, Fahrzeughändler, gemeiner Wert, Tageszulassungen, Vergütung, Lieferung, Entnahme, Privatzwecke, Änderung der Verhältnisse, Händlerlistenpreis, Zustandsänderung, Zustand, Reparatur |
Systemdaten: | Findok-Nr: 38275.1 aufgenommen am: 05.01.2009 11:24:55 zuletzt geändert am: 08.04.2009 Dokument-ID: 26ab263f-d529-4272-9f51-1ed043e8e0aa Segment-ID: bd25f56e-074e-47bb-93eb-c6c36d5e86ec |
