Richtlinie des BMF vom 04.12.2008, BMF-010220/0304-IV/9/2008
gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2021
NoVAR, NoVA-Richtlinien 2008

Hinweis Beachte

Die NoVA-Richtlinien 2008 sind auf Sachverhalte ab 1. Juli 2008 anzuwenden.
Die NoVA-Richtlinien 2008 stellen einen Auslegungsbehelf zum NoVAG 1991 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Die NoVA-Richtlinien 2008 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2008 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Erlässe und Einzelerledigungen des BMF sind - sofern sie den NoVA-Richtlinien nicht widersprechen - weiterhin zu beachten.
  • 5. Bemessungsgrundlage
  • 5.2. Gemeiner Wert

5.2.3. Fahrzeugimport aus dem Drittland

421

Bei einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Einfuhren ist die für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern sie maßgebend ist. Ist dieser Wert geringer als der inländische Eurotax-Mittelwert (ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente), ist dieser grundsätzlich für die NoVA-Bemessung heranzuziehen.

5.2.4. Sonstige Fälle

422
  • In Fällen der Zulassung eines Neufahrzeuges als Anlagevermögen eines Fahrzeughändlers orientiert sich der gemeine Wert am inländischen Händler(verkaufs)preis (ohne USt- und NoVA-Komponente) unter Berücksichtigung eines handelsüblichen Nachlasses.
  • Tageszulassungen: Auch wenn Fahrzeuge nur kurzfristig zugelassen werden (Tageszulassung), wird der NoVA-Tatbestand ausgelöst (§ 1 Z 3 NoVAG 1991). Bemessungsgrundlage für die NoVA bildet der gemeine Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Wird das Fahrzeug vom Fahrzeughändler nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die NoVA-Bemessungsgrundlage aus diesem Verkaufspreis abgeleitet werden. Bei Lieferung ins Ausland kann eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 beansprucht werden.
  • Entnahme eines Neufahrzeuges für Privatzwecke: Händlerverkaufspreis
  • Änderung der Verhältnisse (zB Umwidmung eines Vorführfahrzeuges in das Anlagevermögen, keine begünstigte Nutzung als Taxi usw.): Eurotax-Mittelwert (ohne USt- und NoVA-Komponente)
  • bei selbst montierten Fahrzeugen (Wohnmobile, Bausatzfahrzeuge) vorrangig der Händlerlistenpreis eines fertig gekauften derartigen Fahrzeuges. Sollte ein solcher nicht bestehen, ist der Wertermittlung die Summe der Werte der Bestandteile zuzüglich eines branchenüblichen (Werkstatt-)Zuschlags für den Zusammenbau zugrunde zu legen. Aus diesen Beträgen sind allerdings die USt und NoVA auszuscheiden bzw. eine USt-Komponente herauszurechnen.

5.2.5. Zustandsänderung

423

Wird der Zustand des Fahrzeuges vor der Lieferung oder Zulassung verändert (zB Reparatur eines beschädigt importierten Fahrzeuges), so ist der gemeine Wert unter Beachtung des geänderten Zustands zu ermitteln. Maßgebend ist also der Zustand im Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerpflichtigen Vorgangs. Dem gegenüber hat eine Änderung nach Vollziehung des NoVA-Tatbestandes keine Auswirkung auf die NoVA-Bemessungsgrundlage.

Beispiel:

Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde kauft bei einem inländischen Fahrzeughändler (A) ein Mannschaftsfahrzeug. Das Fahrzeug wird jedoch nicht direkt an den Käufer ausgeliefert, sondern im Auftrag der Feuerwehr an einen weiteren Unternehmer (B) überstellt, welcher das Fahrzeug entsprechend der allgemeinen Baurichtlinie für Einsatzfahrzeuge umgestaltet.

Der inländische Fahrzeughändler löst mit der Lieferung den NoVA-Tatbestand nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 aus. Das Entgelt für die Fahrzeuglieferung ist der NoVA und der USt zu unterziehen. Demgegenüber ist der Unternehmer B mit seiner Leistung (Werklieferung) USt-pflichtig, löst damit aber keinen weiteren (zweiten) NoVA-pflichtigen Vorgang aus.

Randzahlen 424 bis 480: derzeit frei

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.01.2009
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Schlagworte:Normverbrauchsabgabe, NoVA, Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge, KFZ, Motorrad, Motorräder, Mopeds, Personenkraftwagen, PKW, Kombinationskraftwagen, Kombi, Lastkraftwagen, LKW, einfuhrumsatzsteuerpflichtig, Einfuhrumsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, Eurotax-Mittelwert, Umsatzsteuerkomponente, NoVA-Komponente, Neufahrzeug, Anlagevermögen, Fahrzeughändler, gemeiner Wert, Tageszulassungen, Vergütung, Lieferung, Entnahme, Privatzwecke, Änderung der Verhältnisse, Händlerlistenpreis, Zustandsänderung, Zustand, Reparatur
Systemdaten: Findok-Nr: 38275.1
aufgenommen am: 05.01.2009 11:24:55
zuletzt geändert am: 08.04.2009
Dokument-ID: 26ab263f-d529-4272-9f51-1ed043e8e0aa
Segment-ID: bd25f56e-074e-47bb-93eb-c6c36d5e86ec
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