Richtlinie des BMF vom 24.01.2022, 2022-0.059.315
gültig von 24.01.2022 bis 15.12.2022
ZK-0380, Arbeitsrichtlinie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

3. Verfahrensgrundsätze

3.1. AEO-Bewilligungen

Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 5 Z 5 UZK, die die Voraussetzungen der Art. 39 UZK und Art. 24 bis 28 UZK-IA erfüllen, wird auf Antrag der AEO-Status bewilligt. Der Status wird bescheidmäßig in Form von AEOC- oder AEOS-Bewilligungen zuerkannt.

Gemäß Art. 33 UZK-IA werden, sofern der AEOC-Status und der AEOS-Status beantragt wurden, diese beiden Bewilligungen als kombinierte Bewilligung "AEOC/AEOS" erteilt.

Hinweis:

Diese kombinierte Bewilligung wird aus technischen Gründen in der EU-Datenbank EOS und auch in der nationalen Anwendung AEO-ZP als Bewilligungstyp "AEOF" weitergeführt.

AEO-Zertifikatstypen

AEOC

AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen"

AEOS

AEO-Bewilligung "Sicherheit"

AEOC/AEOS

AEO-Bewilligung "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit"

3.2. Vorteile des AEO-Status

Die nachstehende Tabelle stellt den Bewilligungstyp den damit verbundenen Vorteilen gegenüber:

Vorteile

Vorteil

UZK/
UZK-DA

Leitlinien

AEOC

AEOS

AEOC
/AEOS

Leichterer Zugang zu bestimmten zollrechtlichen Vereinfachungen

Art. 38 Abs. 5 UZK

Teil 1
Abschnitt III
Pkt. 1.III.1

x

 

x

Vorzeitige Mitteilung einer Kontrollentscheidung für summarische Eingangsanmeldungen

Art. 24 Abs. 2 UZK-DA

Teil 1
Abschnitt III Pkt. 1.III.2

 

x

x

Vorzeitige Mitteilung einer Kontrollentscheidung für Zollanmeldungen

Art. 24 Abs. 3 UZK-DA

Teil 1
Abschnitt III Pkt. 1.III.2

x

x

x

Verzicht auf Sicherheitsdaten

Art. 23 Abs. 1 + 2 UZK-DA

Teil 1
Abschnitt III Pkt. 1.III.2

 

x

x

Weniger häufige Prüfungen von Waren und Unterlagen

Art. 24 Abs. 1 UZK-DA

Teil 1
Abschnitt III Pkt. 1.III.3

x

x

x

Vorrangige Behandlung bei Kontrollen

Art. 24 Abs. 4 UA 1 UZK-DA

Teil 1
Abschnitt III Pkt. 1.III.4

x

x

x

Kontrolle an bevorzugtem Ort

Art. 24 Abs. 4 UA 2 UZK-DA

Teil 1
Abschnitt III Pkt. 1.III.5

x

x

x

 

3.2.1. Leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen

Beantragt der Inhaber einer AEOC- oder einer kombinierten AEOC/AEOS-Bewilligung eine der nachstehenden Bewilligungen, sind jene Kriterien, die bereits im Zuge der Erteilung der AEO-Bewilligung geprüft wurden, nicht erneut zu prüfen (Art. 38 Abs. 5 UZK). Teilweise ist der AEO-Status nun aber auch Voraussetzung, um eine dieserder nachstehend angeführten Bewilligungen zu erlangen.

AEO-Verweis

Bewilligung

Zu erfüllende Voraussetzung

Art. 18 Abs. 3 UZK

Unionsweite Stellvertretung

Art. 39 Buchstabe a bis d UZK

Art. 95 Abs. 1 UZK

Gesamtsicherheit

Art. 39 Buchstabe a (+ d) UZK

Art. 95 Abs. 2 UZK

Reduzierte Gesamtsicherheit für möglicherwiese entstehende Zollschulden

Art. 39 Buchstaben a, b und c ( + d) UZK

Art. 95 Abs. 3 UZK

Reduzierte Gesamtsicherheit für entstandene Zollschulden

AEOC-Status

Art. 182 Abs. 3 Buchstabe a UZK

 

Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Befreiung von der Gestellungsverpflichtung

AEOC-Status

Art. 179 Abs. 2 UZK

Zentrale Zollabwicklung

AEOC-Status

Art. 185 Abs. 2 UZK

Eigenkontrolle

AEOC-Status

Art. 148 Abs. 2 Buchstabe b UZK

Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung eines Verwahrungslagers

Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt.

Art. 148 Abs. 4 UZK

Gewähr für das Führen geeigneter Aufzeichnungen bei Verwahrungslagern

Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt.

Art. 211 Abs. 3 Buchstabe b UZK

Bewilligung von besonderen Verfahren (Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung)

Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt.

Art. 214 Abs. 2 UZK

Geeignete Aufzeichnungen bei besonderen Verfahren

Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt.

Art. 223 Abs. 2 Unterabsatz 2 UZK

Einsatz von Ersatzwaren (Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung)

Es wird davon ausgegangen, dass ein AEOC diese Voraussetzung erfüllt.

3.2.2. Vorzeitige Bekanntgabe von Kontrollentscheidungen

Die Mitteilung von Kontrollentscheidungen vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft an Inhaber von AEOS- oder kombinierten AEOC/AEOS-Bewilligungen, die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben haben, liegt gemäß Art. 24 Abs. 2 UZK-DA im Ermessen der Zollbehörden. Für welche Anmeldungs- oder Verkehrsarten diese Mitteilungen im Anwendungsgebiet erfolgen können, wird gesondert bekanntgegeben.

Die Mitteilung von Kontrollentscheidungen vor Gestellung für Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung oder für Anmeldungen nach Artikel 171 UZK (Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Ware) ist für Inhaber von AEOC-, AEOS- und kombinierte AEOC/AEOS-Bewilligungen gemäß Artikel 24 Abs. 2 UZK-DA gleichermaßen möglich. Für welche Anmeldungs- oder Verkehrsarten diese Mitteilungen im Anwendungsgebiet erfolgen können, wird gesondert bekannt gegeben. In beiden Fällen gilt, dass eine Mitteilung dann nicht erfolgt, wenn die Kontrollen dadurch beeinträchtigt werden könnten.

3.2.3. Erleichterungen bei Vorabanmeldungen

Gibt der Inhaber einer AEOS- oder einer kombinierten AEOC-/AEOS- Bewilligung für sich selbst eine Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, sind gemäß Art. 23 Abs. 1 UZK-DA keine weiteren Angaben als die für die Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Gibt eine Person (zB Beförderer, Spediteur oder Zollagent), die Inhaber einer AEOS- oder einer kombinierten AEOC-/AEOS- Bewilligung ist, diese Vorabanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung für Rechnung einer anderen Person ab, die ebenfalls Inhaber einer AEOS- oder einer kombinierten AEOC-/AEOS- Bewilligung ist, ab, sind gemäß Art. 23 Abs. 2 UZK-DA ebenfalls keine zusätzlichen Daten erforderlich.

3.2.4. Weniger häufige Prüfungen von Waren und Unterlagen

Generell wird bei Inhabern einer AEO-Bewilligung gemäß Art. 24 Abs. 1 UZK-DA weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen (Dokumentenprüfungen, Beschauen, Kontrollen gemäß Art. 48 UZK oder Betriebsprüfungen) vorgenommen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für das elektronische Risikomanagement, als auch für Stichprobenkontrollen im Zuge der Zollabfertigung, nachträgliche Kontrollen und Prüfungen (einschließlich der Prüfplangestaltung für Betriebsprüfungen Zoll).

Der konkrete Kontrollvorteil hängt vom AEO-Bewilligungstyp ab.

Beispiel 1:

Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen an den EU-Außengrenzen erfordern den AEOS oder den kombinierten AEOC-/AEOS-Status.

Beispiel 2:

Erleichterungen bei den Kontrollen im Rahmen der Überführung in ein Zollverfahren erfordern den AEOC oder den kombinierten AEOC-/AEOS-Status.

3.2.4.1. Sicherheitsrelevante Kontrollen an den EU-Außengrenzen

Bei sicherheitsrelevanten Kontrollen im Zuge der Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Union oder der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union erhalten Inhaber des AEOS- oder des kombinierten AEOC-/AEOS- Status eine niedrigere Risikoeinstufung.

Beispiel:

Ein in der EU ansässiger Empfänger wird in einer summarischen Eingangsanmeldung über seine EORI-Nummer als Inhaber einer gültigen AEOS-Bewilligung identifiziert und erhält eine niedrigere Risikoeinstufung für sicherheitsrelevante Zollkontrollen.

Dies gilt auch für drittländische Personen, die im Rahmen von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Handelspartnerprogrammen dem AEO gleichgestellt sind.

Beispiel:

Ein US-amerikanischer Versender wird über seine "MRA-Nummer" in einer summarischen Eingangsanmeldung als C-TPAT-Teilnehmer identifiziert und erhält eine niedrigere Risikoeinstufung für sicherheitsrelevante Zollkontrollen.

3.2.5. Vorrang bei Kontrollen

Wird eine Sendung, die Gegenstand einer von einem AEO abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder einer Zollanmeldung ist, für eine Kontrolle ausgewählt, ist diese Kontrolle, sofern die organisatorischen Gegebenheiten dies zulassen, gemäß Art. 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 UZK-DA vorrangig durchzuführen. Dies gilt für sämtliche Bewilligungstypen.

3.2.6. Kontrolle an einem bevorzugten Ort

Die Möglichkeit, Kontrollen an zugelassenen Warenorten vornehmen zu lassen, ist im Anwendungsgebiet im Rahmen des Informatikverfahrens allgemein möglich und daher kein exklusiver Vorteil für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte.

3.3. Identifizierung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

3.3.1. Automatisierte Identifizierung

Die automatisierte Identifizierung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen oder in Zollanmeldungen (zB zur Steuerung des Risikomanagements) erfolgt über die EORI-Nummer oder - im Falle von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung mit Drittländern - über eine der EORI-Nummer strukturell nachgebildete, in EOS hinterlegte Identifikationsnummer ("MRA-Nummer").

3.3.2. Manuelle Identifizierung

Die manuelle Identifizierung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (zB für die Gewährung von nicht automatisiert steuerbaren AEO-Vorteilen, Überprüfung der Gültigkeit von AEO-Bewilligungen, usw.) kann durch Nachschau in EOS erfolgen. Standardmäßig haben die AEO-Ansprechpartner der Amtsfachbereiche sowie ausgewählte Mitarbeiter in den Kundenteams Leserechte in EOS.

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