

- 2. Vorzugsbehandlung für Rückwaren
2.6. Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Zu den Art. 159 UZK-DA und 254 UZK-IA; Art. 42 und 43 Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (Ein- und Ausfuhrlizenzregelungen), ABl. Nr. L 114 vom 26.04.2008 S. 3
(1) Die Fälle und Voraussetzungen, unter denen eine Rückwarenbefreiung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zulässig ist, sind in Art. 159 UZK-DA abschließend geregelt.
(2) Für Erzeugnisse, die einer Ausfuhrlizenzregelung unterliegen oder für die die Ausfuhrerstattung im Voraus festgesetzt werden kann, sind zusätzlich die besonderen Vorschriften der Art. 42 bis 43 Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission zu beachten.
(3) Bei Dreieckverkehren (Abschnitt 1.4.) ist für die Gewährung der Rückwarenbefreiung für landwirtschaftliche Erzeugnisse die Vorlage eines INF 3 bei der Wiedereinfuhrzollstelle zwingend erforderlich. Das INF 3 kann in diesen Fällen auf Antrag des Beteiligten von der Ausfuhrzollstelle erst nach Durchführung der Ausfuhrförmlichkeiten und erst nach entsprechender Bescheinigung der im Ausfuhrland für die Erteilung von Lizenzen (Feld A des INF 3) bzw. für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen zuständigen Behörden (Feld B des INF 3) ausgestellt werden.
(4) Finden sowohl Ausfuhr als auch Wiedereinfuhr im Anwendungsgebiet statt, ist die Verwendung eines Auskunftsblattes INF 3 nicht zwingend erforderlich. In diesen Fällen kann auf das im Abschnitt 3.2.6.2. beschriebene vereinfachte Verfahren zurückgegriffen werden.
2.6.1. Standardverfahren für Erstattungs- und Interventionswaren
(1) Für die im Art. 159 Abs. 1 UZK-DA genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gilt der Grundsatz, dass für die Gewährung der Rückwarenbegünstigung nachgewiesen werden muss,
- dass im Zuge der Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausbezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge oder sonstige Beiträge zurückgezahlt worden sind, oder
- dass Maßnahmen getroffen wurden, damit die Beträge nicht ausgezahlt werden, oder
- dass andere finanzielle Vergünstigungen rückgängig gemacht worden sind (Art. 159 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA).
(2) Der entsprechende Nachweis wird bei Verwendung eines Auskunftsblattes INF 3 durch eine Bescheinigung der im Ausfuhrland für die Gewährung für Ausfuhrerstattungen und sonstigen Ausfuhrvergünstigungen zuständigen Behörden 4 im Feld B des Auskunftsblattes INF 3 erbracht. Die Bescheinigung muss je nach Lage des Falles einen der in Anhang 62-01 UZK-DA angeführten Vermerke 5 enthalten.
(3) Die Ausfuhrzollstelle darf das INF 3 erst ausstellen, nachdem die für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und sonstigen Ausfuhrvergünstigungen zuständige Behörde die Bescheinigung im Feld B des INF 3 erteilt hat.
(4) Die Wiedereinfuhrzollstelle gewährt die Rückwarenbefreiung nur, wenn im INF 3 alle erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen Behörden ordnungsgemäß erteilt wurden.
(5) Zur Vorgangsweise im vereinfachten Verfahren ohne Verwendung des INF 3 siehe Abschnitt 3.2.6.2.
4 zuständig im Anwendungsgebiet: Zollamt Salzburg, Zahlstelle
5 "Keine Ausfuhrerstattung oder sonstige Ausfuhrvergünstigung" oder "Ausfuhrerstattungen und sonstige Ausfuhrvergünstigungen für ... (Menge) zurückbezahlt" oder "Auszahlungsanordnung über die Ausfuhrerstattungen und sonstigen Ausfuhrvergünstigungen für ... (Menge) ungültig gemacht".
2.6.2. Standardverfahren für ausfuhrlizenzpflichtige Waren
(1) Für Waren, die einer Ausfuhrlizenzregelung unterliegen oder für die die Ausfuhrerstattung oder ein anderer bei der Ausfuhr anzuwendender Betrag im Voraus festgesetzt werden kann, ist die Rückwarenbefreiung nur dann zu gewähren, wenn nachgewiesen wird, dass die einschlägigen Unionsvorschriften eingehalten worden sind.
(2) Die Art. 42 bis 43 Verordnung (EG) Nr. 376/2008, ABl. Nr. L 114 vom 26.04.2008 S. 3 der Kommission ergänzen diese Bedingungen. Bei Verwendung des INF 3 wird der Nachweis durch eine Bescheinigung der im Ausfuhrland für Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen zuständigen Behörden (Lizenzstellen 6) im Feld A des Auskunftsblattes INF 3 erbracht. Die Bescheinigung beinhaltet im Falle der Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung den Vermerk "Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung". Wurde die Ausfuhr mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgeführt, so müssen je nach Sachlage die Förmlichkeiten in Bezug auf die Einhaltung der Ausfuhrverpflichtung erfüllt werden (siehe MO-8501). Der Vermerk der Lizenzstelle im Feld A des INF 3 lautet in diesen Fällen "Lizenzregelung beachtet". Inhaltlich sinngemäße Vermerke sind - auch im Falle anderer Sprachen - anzuerkennen.
(3) Die Ausfuhrzollstelle darf das INF 3 erst ausstellen, nachdem die Lizenzstelle die Bescheinigung im Feld A des INF 3 erteilt hat.
(4) Die Wiedereinfuhrzollstelle gewährt die Rückwarenbefreiung nur, wenn im Auskunftsblatt INF 3 alle erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen Behörden ordnungsgemäß erteilt wurden.
(5) Zur Vorgangsweise im vereinfachten Verfahren ohne Verwendung des INF 3 siehe Abschnitt 3.2.6.2.
6 zuständig im Anwendungsgebiet: Agrarmarkt Austria (AMA)
2.6.2.1. Ausnahmen für Messegut und Fälle höherer Gewalt
Für Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind, ist für die Gewährung der Rückwarenbefreiung weder eine vorherige Bescheinigung der Lizenzstelle am Auskunftsblatt INF 3 noch eine Wiederanschreibung noch gültiger Ausfuhrlizenzen erforderlich. Dessen ungeachtet ist der Nachweis der Rückwareneigenschaft zu erbringen und gilt die eingeschränkte Wiedereinfuhrfrist von einem Jahr.
Eine Wiederanschreibung noch gültiger Ausfuhrlizenzen ist ferner in jenen Fällen nicht erforderlich, in denen die Rückkehr aufgrund eines Falles höherer Gewalt erfolgt.
2.7. Gewährung der Rückwarenbefreiung bei Verfehlungen
Voraussetzung für die Gewährung der Rückwarenbegünstigung ist die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens. Gemäß Art. 86 Abs. 6 UZK findet die Rückwarenbefreiung jedoch auch in den Fällen einer Zollschuldentstehung nach den Art. 203 bis 205 UZK Anwendung, sofern das Verhalten des Zollschuldners keinen Täuschungsversuch darstellt und der Zollschuldner nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Rückwarenbegünstigung erfüllt sind. Zu den ergänzenden Richtlinien betreffend die Anwendung des Art. 86 Abs. 6 UZK siehe ZK-0770 Abschnitt 3.13.2.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.09.2018 |
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Schlagworte: | Rückwaren, Vorzugsbehandlungen, Zollbefreiungen |
Systemdaten: | Findok-Nr: 74837.1 aufgenommen am: 06.09.2018 10:34:28 zuletzt geändert am: 06.09.2018 Dokument-ID: cc0daa80-9524-4a32-b77f-cf5d626cbe5e Segment-ID: cdfaaf06-94b0-46c6-8df7-1e5ffa09e2a8 |
