BFG | Beschwerdearten

Beschwerdearten und Zuständigkeiten im BFG ("Bundesfinanzgericht")

Mit 1. Jänner 2014 übernahm das BFG nicht nur die bisherigen Zuständigkeiten des UFS, sondern bekam darüber hinaus weitere dazu. Damit ist das BFG für folgende Beschwerdearten zuständig:

  • Bescheidbeschwerde: gegen Bescheide von Abgaben- bzw. Finanzstrafbehörden des Bundes, das sind das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich sowie das BMF
    (vor 2014: "Berufung")
  • Säumnisbeschwerde: wenn eine Abgabenbehörde des Bundes ihre Entscheidungspflicht - grundsätzlich sechs Monate ab Antragstellung - verletzt
    (vor 2014: "Devolutionsantrag") 
  • Maßnahmenbeschwerde: gegen die Ausübung unmittelbarer bundesverwaltungs-/finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
    (vor 2014 unterlag diese für das BFG - auch in Abgabensachen - neue Zuständigkeit den Unabhängigen Verwaltungssenaten - UVS - der Länder)
  • Konteneinschau: Aufgrund des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (BGBl. I Nr. 116/2015) obliegt dem BFG seit 1.1.2016 die Bewilligung von seitens der Abgabenbehörden beantragten Konteneinschauen.

Grundsätzlich ist das BFG nur für Beschwerden in Abgabensachen des Bundes (zB Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer) zuständig. Beschwerden in Landes- und Gemeindeabgabensachen fallen hingegen grundsätzlich in die Zuständigkeit der jeweiligen Landesverwaltungsgerichte (LVerwG). Die Verfassung hat jedoch dem Landesgesetzgeber das Recht eingeräumt, die Zuständigkeit zur Behandlung von Rechtsmitteln in Landes- und Gemeindeabgabensachen (nach Zustimmung durch die Bundesregierung) dem BFG zu übertragen. Dies hat das Bundesland Wien bereits getan, weshalb das BFG seit Beginn an auch für Wiener Abgabenrechtsstreitigkeiten zuständig ist.

Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des BFG kann bei behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wie auch vor 2014 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht werden. An den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist bei behaupteter Verletzung einfachgesetzlicher Rechte jedoch nur mehr dann ein Rechtsbehelf (nunmehr "Revision") gegen eine BFG-Entscheidung zulässig, wenn der zu lösenden Rechtsfrage "grundsätzliche Bedeutung" zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der Frage der (Un-)Zulässigkeit einer Revision muss sich das BFG bereits in seinen Erkenntnissen bzw. Beschlüssen auseinandersetzen, denn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Revision ist zwingender Bestandteil des Spruches. 

Ebenso wie vor 2014 die Entscheidungen des UFS werden auch künftig die Erkenntnisse des BFG via Findok - für die interessierte Öffentlichkeit kostenlos - im Sinne des § 23 Abs. 1 BFGG verlautbart. Gemäß § 6 Abs. 4 BFGG ist das BMF dazu verpflichtet, das BFG hinsichtlich der Bereitstellung der Inhalte entsprechend zu servicieren.

► Weiterführende Informationen:
 BFG-Website
 Rechtsmittelverfahren (BFG-Website)
 BFG-Entscheidungen (BFG-Website)

Die Dokumenttypen im BFG (vormals UFS) im Einzelnen

BFG
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss
Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis
Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss
Konteneinschau - Einzel - Beschluss (seit 2016)
Konteneinschau Rekurs - Senat - Erkenntnis (seit 2016)
Konteneinschau Rekurs - Senat - Beschluss  (seit 2016)
Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis
Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss
Maßnahmenbeschwerde – Senat – Erkenntnis
Maßnahmenbeschwerde – Senat – Beschluss
Revisionsverfahren - Einzel - Beschluss
Säumnisbeschwerde – Einzel – Erkenntnis
Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss
Säumnisbeschwerde – Senat – Erkenntnis
Säumnisbeschwerde – Senat – Beschluss
 
Vorabentscheidung (EuGH) – Einzel – Beschluss
Vorabentscheidung (EuGH) – Senat – Beschluss
Normenprüfung (VfGH) – Einzel – Beschluss
Normenprüfung (VfGH) – Senat – Beschluss
Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss
Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss
 
UFS - bis 2013
Berufungsentscheidung - Strafsachen Referent
Berufungsentscheidung - Strafsachen Senat
Berufungsentscheidung - Steuer Referent
Berufungsentscheidung - Steuer Senat
Berufungsentscheidung - Zoll Referent
Berufungsentscheidung - Zoll Senat
Sonstiger Bescheid
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen Referent
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen Senat
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen Vorsitzender
Vorlagebeschluss EuGH